8674/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.08.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8933/J der Abgeordneten Heinz-Peter Hackl u.a. wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Da es sich beim Telekommunikationssektor um einen liberalisierten Markt handelt, können die Unternehmen die Preise  innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen frei gestalten.

 

Aus telekommunikationsrechtlicher Sicht sind nach § 25 Telekommunikationsgesetz 2003 Änderungen des Vertragsinhaltes und Entgelt-Änderungen zulässig. Im Falle von für den/die TeilnehmerIn nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen steht dem/der TeilnehmerIn als „Ausgleich“ lediglich ein kostenloses Sonderkündigungsrecht zu.

Leider wird diese gesetzliche Regelung von mehreren  Unternehmen äußerst „großzügig“ gehandhabt, was mitunter dazu führt, dass KundInnen mit unerwünschten Zusatzdiensten „zwangsbeglückt“ werden. Als Konsumentenschutzminister bin ich über diese Entwicklung selbstverständlich nicht erfreut.

 

Ob Verstöße gegen das Kartellrecht vorliegen, bedarf der Prüfung durch die Bundeswettbewerbsbehörde, die entsprechenden Bedenken nachgeht.

 

In bestimmten Fällen kann die Ankündigung von preisgünstigen Angeboten im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Entgelte auch einen UWG-Verstoß darstellen, gegen den die nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb klagsbefugten Verbände vorgehen können.


Zu den Fragen 2 bis 4:

Meiner Einschätzung nach  ist die Vertragsänderungsmöglichkeit der BetreiberInnen nach § 25 TKG heute nicht mehr zeitgemäß. Die Regelung wurde damals geschaffen um der Telekommunikationsbranche die Möglichkeit zu geben, technische Neuerungen in bestehende Verträge zu implementieren. Leider hat die Erfahrung gezeigt, dass über diese Regelung vor allem auch Entgeltänderungen durchgeführt wurden. Aus diesem Grund ist  mein Ressort im Begutachtungsverfahren zum TKG dafür eingetreten, dass dieses „Privileg“ der Telekommunikationsbranche beseitigt wird, damit Vertragsänderungen wie bei anderen Branchen auch  nur in den engen Grenzen des Konsumentenschutzgesetzes zulässig sind.