8679/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.08.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Peter Pilz, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Medienarbeit der Staatsanwaltschaft in der Causa Grasser“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die von der Anfrage relevierten Hausdurchsuchungen wurden um 9.00 Uhr morgens begonnen und zwischen 14.00 und 17.00 Uhr abgeschlossen.

Zu 3, 9 bis 11:

Die Pressemitteilung wurde am 26. Mai 2011 um 9.34 Uhr per E-Mail an mehrere Medienvertreter zur gleichen Zeit versendet; einzelne Journalisten wurden nicht vorinformiert, wobei der Zeitpunkt bewusst so gewählt wurde, dass eine Gefährdung des Zwecks der Durchsuchung vermieden werden konnte (siehe auch die Beantwortung zu Frage 7).

Zu 4:

Bereits vor dem 26. Mai 2011 kam es zu Anfragen von Journalisten, ob und wann es zu Hausdurchsuchungen bei Mag. Karl-Heinz Grasser komme. Am Tag der Durch­führung der Hausdurchsuchungen erfolgte vor der Aussendung der Pressemitteilung meines Wissens keine Anfrage von Journalisten.

Zu 5:

Dazu liegen mir keine Informationen vor.

Zu 6:

Zweck der Presseinformation war es, die Öffentlichkeit zeitnah über Anlass und Grund der von der Staatsanwaltschaft Wien angeordneten Ermittlungsschritte zu informieren, um Spekulationen in den Medien bzw. der Öffentlichkeit zu vermeiden. Durch die Aussendung einer Pressemitteilung sollte zudem eine Gleichbehandlung sämtlicher Medien bei der Informationsvermittlung sichergestellt werden, weil erfahrungsgemäß bei Strafverfahren von besonderem öffentlichem Interesse oftmals Ermittlungsschritte noch während ihrer Durchführung öffentlich – und zum Teil verzerrt – dargestellt werden.

Zu 7:

Die Presseinformation wurde erst versendet, nachdem der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger von den Hausdurchsuchungen Kenntnis erlangt und die Durchsuchungen ordnungsgemäß begonnen hatten.

Zu 8:

Die Anwesenheit von Medienvertretern vor den durchsuchten Objekten war von der Staatsanwaltschaft Wien nicht beabsichtigt. Die Orte der Hausdurchsuchungen wurden in der Presseinformation nicht bekannt gegeben.

Zu 12 und 13:

Die in diesen Fragen zum Ausdruck kommenden Vorwürfe der Verletzung subjektiver Rechte sind derzeit Gegenstand gerichtlicher Prüfung auf Grund von Beschwerden des Beschuldigten, dessen Ergebnisse ich im Hinblick auf die Wahrung der Unabhängigkeit der Rechsprechung nicht präjudizieren kann.

Zu 14 und 15:

Zur Medienarbeit der Staatsanwaltschaft Wien halte ich fest, dass sich gerade diese Staatsanwaltschaft im Zentrum der medialen Kritik wegen mangelnder Information über den Ablauf von Ermittlungsverfahren von besonderem öffentlichem Interesse gestanden ist und sich (auch) an die Vorgabe zu halten versucht hat, zu erläutern, aus welchem Grund welcher Ermittlungsschritt gesetzt wird.

Das Bundesministerium für Justiz hat ein Konzept zur Neuausrichtung der Öffentlichkeits­arbeit der Justiz erstellt, dessen erste Maßnahmen sich in Umsetzung befinden. Damit verbunden ist die geplante Überarbeitung des Medienerlasses, in deren Rahmen auch Regelungen zum angesprochenen Thema angedacht sind.

Zu 16:

Die Beurteilung, ob Rechte des Beschuldigten im Zuge der Hausdurchsuchung verletzt wurden, ist Angelegenheit der unabhängigen Rechtsprechung, deren Präjudizierung mir verwehrt ist.