8703/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.08.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

 

 

              

GZ: BMI-LR2220/0607-II/10/a/2011

 

Wien, am          . August 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am
15. Juni 2011 unter der Zahl 8791/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verhöhnung eines couragierten Polizisten“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Die als „’Indienststellen’, Einschreiten außer Dienst“ bezeichnete Dienstanweisung der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Juli 2004, gezeichnet vom Polizeipräsidenten, fasste die Bestimmungen, die sich auf das Einschreiten von außer Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beziehen, zusammen. Insbesondere hatte sie sich mit § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV), BGBl. Nr. 266/1993, sowie mit § 14 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), mit dem Anzeige- und Anhalterecht gemäß § 80 Strafprozessordnung (StPO) und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Themenbereich auseinander gesetzt.

 

Mit dieser Dienstanweisung wurde den Exekutivbediensteten eine Übersicht der Be-stimmungen, die sich auf das Einschreiten von außer Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beziehen sowie bezughabende Judikatur und die rechtliche Auslegung in übersichtlicher Form zur Verfügung gestellt.

 

In den diesbezüglichen Erläuterungen zu § 1 Abs. 3 RLV wurde unter anderem ausgeführt, dass ein außer Dienst befindliches Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet zum Indienststellen ist, wenn eine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gefahr für fremdes Eigentum mit bedeutendem Wert besteht, wobei in Orientierung an den §§ 169 ff Strafgesetzbuch von einem Wert über Euro 36.337,-- auszugehen war.

 

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nicht verpflichtet, in ihrer Freizeit eine Waffe zu führen, um gegebenenfalls einschreiten zu können. § 1 Abs. 3 RLV normiert daher ausdrücklich, dass ein Einschreiten nur dann verpflichtend ist, wenn das sich außer Dienst befindliche Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstet erkennt, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist, somit bei besonderen Gefahrenlagen. Es wurde somit ein Mindestmaß an Einschreitungsverpflichtung für alle Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgelegt. Die angeführte Wertgrenze hinderten kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am freiwilligen Indienststellen, wenn das bedrohte fremde Eigentum einen geringeren Wert aufwies.

 

In dieser Dienstanweisung der Bundespolizeidirektion Wien war sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nur „schikanöses Indienststellen“, z. B. bei Bagatelldelikten als Dienstpflichtverletzung anzusehen gewesen wäre.

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

Die Dienstanweisung „Indienststellen“ wurde mit 5. Juli 2011 in einer Neufassung erlassen und die vorherige aufgehoben. Die neugefasste Dienstanweisung fasst sich ebenfalls mit den dienstrechtlichen Aspekten der Indienststellung, dem § 1 Abs. 3 RLV  und dem                   § 14 Abs. 3 SPG, fasst also ebenfalls die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen zusammen und gibt entsprechende klarstellende Erläuterungen. Passagen der vorherigen Dienstan-weisung, die die Gefahr der missverständlichen Interpretation in sich getragen haben, wurden präzisiert.


Zu den Fragen 8 bis 10:

Entgegen den Darstellungen in den Medien wurden gegen den Beamten weder eine „Ver-warnung“ ausgesprochen noch eine disziplinäre Maßnahme angedroht. Vielmehr wird für sein couragiertes Verhalten eine Belobigung durch den Herren Polizeipräsidenten erfolgen.