8706/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.08.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

           

           

 

 

              

GZ: BMI-LR2220/0610-II/10/a/2011

 

Wien, am        . August 2011

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am
15. Juni 2011 unter der Zahl 8796/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Vermisster in U-Haft vergessen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Bei der Aufnahme der Abgängigkeitsanzeige wurde irrtümlich angenommen, dass eine Anfrage bei den Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren aufgrund der Einsichtnahme in die „Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung“ obsolet sei.

Bei der Speicherung im elektronischen Protokollierungssystem (PAD) im Zusammenhang mit der Festnahme wurde, entsprechend der Eintragung im Reisepass, nur ein Vorname von Dario D. eingetragen. Bei der Aufnahme der Vermisstenanzeige wurde das PAD jedoch mit den Daten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) befüllt. Im ZMR wird D. jedoch mit seinen beiden Vornamen Dario Yunus geführt. Somit konnte mangels Übereinstimmung auch kein Treffer im Fall der Festnahme-Eintragung erzielt werden.

Auch wurde von der Justiz die Haftadresse des D. im ZMR erst einen Tag nach Aufnahme der Vermisstenanzeige, also am 3. Juni 2011, gespeichert.

 

Zu Frage 2:

Der Festgenommene verzichtete selbst auf jegliche Verständigungsmöglichkeit (Verwandte, Freunde sowie etwaigen Rechtsbeistand).

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

Nein, da eine Auskunft über Standortdaten gemäß § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizeigesetz nur durchzuführen ist, wenn auf Grund bestimmter objektiver Tatsachen anzunehmen ist, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht und die Ortung dem Zweck der Gefahrenabwehr oder Hilfeleistung dient. Eine Abgängigkeit ohne das Vorliegen objektiver Tatsachen rechtfertigt keine Ortung.