8709/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.08.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 10. August 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0236-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 8800/J betreffend „Informationsfluss an Studierende seitens der Universitäten“, welche die Abgeordneten Dr. Susanne Winter, Kolleginnen und Kollegen am 15. Juni 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Es gibt schon seit Jahren ein spezielles Informationsblatt "Familienbeihilfe für Studierende", das die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen betreffend die Gewährung der Familienbeihilfe für Studierende beschreibt. Dieses Informationsblatt wurde erst kürzlich überarbeitet und an die neue Rechtslage angepasst. Es ist auch auf der Homepage meines Ressorts abrufbar.

 

Im Übrigen ist auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 8188/J durch die Frau Bundesministerin für Finanzen zu verweisen.

Antwort zu den Punkten 2, 4, 6 und 10 bis 12 der Anfrage:

 

Diese Fragen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Für die Auskunfts-und Beratungsstellen an den Universitäten besteht keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

Die mit Beihilfenagenden befassten Bediensteten der Finanzämter werden seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundes-ministeriums für Finanzen fortlaufend über die zu absolvierenden Lehrveranstaltungen eines Studiums geschult. Zuletzt wurden beispielsweise Ende März / Anfang April 2011 drei Fachseminare durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend abgehalten. Auf Grund der gezielten Wissensvermittlung sowie nachfolgender Qualitätssicherungsmaßnahmen ist daher in der Regel sehr wohl von richtigen und qualitativen Auskünften durch die Finanzämter auszugehen. Da bei komplexen Studienkonstellationen die Fragestellungen und Sachverhalte mitunter nicht umfassend dargelegt werden, können dessen ungeachtet im Einzelfall missverständliche Auskünfte nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Finanzämter werden angewiesen, der Problematik von Anfragen und Anträgen betreffend Beihilfengewährung bezüglich Studenten, insbesondere bei komplexen Sachverhalten wie Studienwechsel, entsprechendes Augenmerk zu widmen.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz haftet unter anderem der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an einer Person, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Der Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können (§ 2 AHG). Ersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz sind bei der Finanzprokuratur geltend zu machen, die dann eine Prüfung anhand der obigen Kriterien durchführt.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sind keine derartigen aktuellen Fälle bekannt.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die mit Beihilfenagenden betrauten Bediensteten der Finanzämter werden durch Zurverfügungstellung entsprechender Arbeitsunterlagen (Erlässe, Richtlinien, Arbeitsbehelfe, elektronische Wissensplattform) unterstützt und nehmen regelmäßig an fachspezifischen Seminaren des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend teil. Zusätzlich werden in den Finanzämtern vor Ort Schulungen sowie Dienstbesprechungen durchgeführt. In allen Finanzämtern ist ein Fachbereich unter Leitung eines Fachvorstandes bzw. einer Fachvorständin eingerichtet, der dafür Sorge trägt, dass die Bediensteten des Finanzamtes adäquat fortgebildet werden. Weiters ist geplant, den mit Beihilfenagenden befassten Bediensteten Zugang zur Studiendatenbank des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung einzuräumen, um sicherzustellen, dass bei Erteilung von Auskünften und der Erledigung von Anträgen alle entscheidungsrelevanten Informationen zur Verfügung stehen.

 

Angelegenheiten betreffend universitäre Auskünfte fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

 


Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Zur Gewährung der Familienbeihilfe für Studierende sind die Anspruchsvoraussetzungen in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 explizit festgelegt. In diesem Zusammenhang ist auch der Studienwechsel geregelt, wobei auf § 17 des Studienförderungsgesetzes verwiesen wird. Demnach sind maximal zwei Studienwechsel möglich, bei einem weiteren Wechsel erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe fällt weg, wenn der Wechsel später erfolgt als nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester. Es kommt bei einem verspäteten Wechsel dann nicht zur Einstellung der Familienbeihilfe, wenn die Vorstudienzeiten vollständig eingerechnet werden können. Ist dies nicht möglich, so entfällt die Familienbeihilfe für das neue Studium im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegten Studiendauer, für die Familienbeihilfe bezogen wurde, wobei sich hier die Wartezeit durch die teilweise Berücksichtigung von Vorstudienzeiten um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester verkürzt. Der Wechsel der Bildungseinrichtung bei unveränderter Studienrichtung stellt grundsätzlich einen Studienwechsel dar. Bei vollständiger Anrechnung der Vorstudienzeiten kommt es zu keiner Einstellung der Familienbeihilfe. Werden nur bestimmte Semester angerechnet, verkürzt sich die Wartezeit wie oben ausgeführt. Nicht als Studienwechsel gelten gemäß § 17 Studienförderungsgesetz jene Wechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt werden.