8710/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.08.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 10. August 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0238-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 8811/J         betreffend „die Vorgänge in Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf der Osttiroler Berggipfel "Großer Kinigat" und "Rosskopf" durch die Bundes-immobilien-gesellschaft“, welche die Abgeordneten Gerhard Huber, Kolleginnen und Kollegen am 16. Juni 2011 an mich richteten, stelle ich eingangs fest, dass Angelegenheiten der operativen Geschäftsführung von ausgegliederten Rechtsträgern, somit auch die der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG), die einige    Fragen zum Inhalt haben, nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht    unterliegen. Im Sinne einer möglichst umfassenden Information habe ich dennoch die Geschäftsführung der BIG um Stellungnahme ersucht.

 

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Geschäftsführung der BIG sind die Fragen im Einzelnen wie folgt zu beantworten.

 


Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die von der BIG im Rahmen der operativen Geschäftsführung durchgeführte Ausschreibung zur weiteren Portfoliobereinigung wurde mir nachfolgend bekannt, woraufhin ich umgehend Konsultationen in die Wege geleitet habe.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die BIG hat im Herbst 2010, anlässlich der unentgeltlichen Einräumung einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Kartitsch für die Errichtung eines Klettersteigs, auch eine mögliche Verkaufsabsicht angesprochen. In diesem Zu-sammenhang erklärte man seitens der Vertreter der Gemeinde Kartitsch, dass man zwar an einer Übernahme zu einem symbolischen Preis interessiert wäre. Ein Erwerb zu einem angemessenen Preis laut Sachverständigengutachten - was gemäß § 4 Abs. 4 Z. 2 Bundesimmobiliengesetz unabdingbare Voraussetzung für eine Veräußerung ohne Ausbietungsverfahren wäre - wurde jedoch dezidiert abgelehnt.

 

Nach dem im Bundesimmobiliengesetz vorgeschriebenen Ausbietungsverfahren hat die Gemeinde abermals Interesse an den Berggipfeln bekundet. Mehrfache Gespräche mit der Gemeinde Kartitsch zum Erwerb der beiden Berggipfel führten aber zu keiner Übereinkunft.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Ausschreibung erfolgte am 26. Mai 2011.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Es wurde ein verbindliches Kaufangebot zum Mindestpreis von € 121.000 abgegeben.

 

 


Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Im Eigentum der BIG befanden sich nur diese zwei Berggipfel.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Der Mindestpreis wurde aufgrund von Verkehrswertgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Mag. Detlev Gross festgelegt.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Ich habe die Geschäftsführung der BIG Mitte Juni 2011 beauftragt, im Sinne der Ausnahmebestimmung des Bundesimmobiliengesetzes vorrangig einen Verkauf oder Tausch mit einer Gebietskörperschaft oder einer im Eigentum des Bundes stehenden Gesellschaft zu suchen.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Da ein Verkauf gemäß der Ausnahmebestimmung des Bundesimmobiliengesetzes auch die Generierung eines angemessenen Preises voraussetzt und dies nicht einseitig sichergestellt werden kann, konnte sinnvollerweise das Verfahren nur ausgesetzt werden.

 

 

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

 

Die Verhandlungen zwischen der BIG und der Österreichischen Bundesforste AG wurden bereits erfolgreich abgeschlossen.