8716/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.08.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verdacht der parteipolitischen Postenbesetzungen in der Justizanstalt Innsbruck“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 8:
Der in der Justizanstalt Innsbruck eingerichtete Arbeitsplatz „Traktkommandant/in in Personalunion mit dem Arbeitsplatz 2. Stellvertreter/in Justizwachkommandant“ wurde mit Ablauf des 30. November 2009 vakant, weshalb die Vollzugsdirektion als Dienstbehörde den Arbeitsplatz durch die Leitung der Justizanstalt Innsbruck intern ausschreiben ließ. Der Arbeitsplatz unterliegt nicht den Bestimmungen über eine obligatorische Ausschreibung nach dem Ausschreibungsgesetz.
Die (erste) Ausschreibung zur Nachbesetzung des vakanten Arbeitsplatzes erfolgte in der Zeit vom 21. Dezember 2009 bis zum 22. Jänner 2010. Nach dem Vorliegen der Bewerbungen teilte der (provisorische) Leiter der Justizanstalt Innsbruck dem Dienststellenausschuss mit, P.G. für den vakanten Arbeitsplatz vorschlagen zu wollen (§ 9 Abs. 3 lit a PVG). Innerhalb der eingeräumten Äußerungsfrist monierte der Dienststellenausschuss einen Formalmangel im Zusammenhang mit der Ausschreibung, nämlich dass ihm der Wortlaut der Ausschreibung nicht vorweg zur Kenntnis gebracht worden war (§ 9 Abs. 3 lit. g PVG), weshalb nach Behebung dieses Mangels die Ausschreibung in der Zeit von 17. Mai 2010 bis zum 11. Juni 2010 wiederholt wurde. Nach Mitteilung der in Aussicht genommenen Betrauung an den Dienststellenausschuss konnte in der Anstalt keine Einigung erzielt werden. Die Angelegenheit wurde der Dienstbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Da die Bestellung des neuen Leiters der Justizanstalt Innsbruck mit Wirkung vom 1. August 2010 unmittelbar bevor stand, wurden die Akten zu dessen Befassung vorerst rückgeleitet.
Vom neuen Anstaltsleiter wurde B.J. zur Besetzung des vakanten Arbeitsplatzes vorgeschlagen, wogegen von der Personalvertretung (Dienststellenausschuss) kein Einwand erhoben wurde. Für B.J. wurden ausgezeichnete theoretische Kenntnisse ins Treffen geführt, die in Verbindung mit seiner Gesamtpersönlichkeit die Erwartung rechtfertigten, er werde diese auch in der Praxis erfolgreich umsetzen können; nach der Beurteilung der Leitung der Justizanstalt Innsbruck waren insgesamt drei Bewerber, nämlich Abteilungsinspektor P.G., Bezirksinspektor B.J. und Bezirksinspektor F.K., für die vakante Funktion in hohem bis in höchstem Maße geeignet.
In Übereinstimmung mit diesem Vorschlag hat die Dienstbehörde nach Einholung eines weiteren Zwischenberichtes (es war noch abzuklären, ob nicht auch eine Mitbewerberin die gleiche Eignung für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz aufzuweisen hätte) eine Betrauung in diesem Sinne vorgenommen.
Da zwischen der Anstaltsleitung und der Dienstbehörde einerseits und dem Dienststellenausschuss andererseits letztlich ein Einvernehmen erzielt erden konnte, konnte eine gesonderte Befassung des Fachausschusses unterbleiben bzw. verzichtet dieser in solchen Fällen in ständiger Übung auf eine weitere Befassung der Personalvertretung.