8718/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.08.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                            Wien, am      Juli 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0141-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8766/J vom 15. Juni 2011 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen besteht keine Möglichkeit, in die Geschäftspolitik der OeNB einzugreifen. Nichtsdestotrotz halte ich es für wichtig, dass die OeNB Reformschritte setzt, um ungerechtfertigte Sonderregelungen bei Pensionen zu beenden.

 

Zu 2.:

Die Zusammensetzung der Wertpapierbestände sowie der Währungs- und Goldreserven wird vom Eurosystem und somit auch von der OeNB nicht bekannt gegeben.


Es handelt sich hierbei um hochsensible und vertrauliche Daten (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) der OeNB, die sowohl dem Verschwiegenheitsgebot des § 45 NBG
unterliegen als auch in den Bereich des ESZB fallen und somit auch den diesbezüglichen – national nicht abänderbaren – gemeinschaftsrechtlichen Verschwiegenheitsregelungen unterworfen sind.

 

Weiters ist festzuhalten, dass die Verwaltung der OeNB-Währungsreserven eine in den Bereich des ESZB fallende und unter anderem auch dem Regime des Art. 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegende Aufgabe der OeNB darstellt, die von der OeNB autonom, d.h. frei von allfälligen Weisungen von Behörden, auszuführen ist.

 

Zu 3. und 4.:

Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. Die Bewertung der Wertpapiere in der OeNB erfolgt nach den harmonisierten Bilanzierungsregeln für Eurosystemzentralbanken, welche im Jahresabschluss der OeNB detailliert offengelegt werden.

 

Zu 5.:

In den europäischen Verträgen ist die Unabhängigkeit der Vertreter der EZB und der nationalen Zentralbanken vorgesehen. Im Art. 130 AEUV heißt es, dass die Mitglieder der EZB und der nationalen Zentralbanken keine Weisungen einholen bzw. entgegennehmen dürfen und dass sich die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten, diesen Grundsatz zu beachten.

 

Es liegt daher im Ermessen der Vertreter nationaler Zentralbanken bzw. der EZB Aussagen über aktuelle Marktentwicklungen zu treffen und deren Konsequenzen abzuschätzen.

 

Zu 6. und 7.:

Die finanziellen Risikovorsorgen sind im Jahresabschluss der OeNB zum 31. Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 6,412 Mrd. EUR detailliert offengelegt. Die Risikovorsorgen der OeNB dienen gemäß den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben der Deckung sämtlicher Risiken, das sind insbesondere Risiken aus der Haltung der Währungsreserven und der gemeinsamen Geldpolitik des Eurosystems. Ein direkter Zusammenhang zwischen den angekauften
Anleihen und der Steigerung der finanziellen Risikovorsorgen ist daher nicht gegeben. Entsprechende Rückschlüsse auf eine implizite Ausfallswahrscheinlichkeit sind somit nicht möglich.


Zu 8.:

Das Grundkapital der OeNB beträgt 12 Mio. EUR. Demgegenüber belaufen sich die Risikovorsorgen auf 6,412 Mrd. EUR. Die Aussage, dass die OeNB bereits „zwei Drittel ihres Grundkapitals als Risikovorsorge in der Bilanz ausweist“ ist daher unrichtig.

 

Zu 9.:

Zunächst ist hervorzuheben, dass das im Besitz der OeNB stehende und von ihr verwaltete Gold – ebenso wie die übrigen Währungsreserven der OeNB – ausschließliches Eigentum der OeNB darstellt.

 

Die Verwaltung der Währungsreserven (einschließlich des Goldes) ist eine in den Bereich des ESZB fallende und unter anderem auch dem Regime des Art. 130 AEUV unterliegende Aufgabe der OeNB, die von der OeNB autonom, d.h. frei von allfälligen Weisungen von Behörden, auszuführen ist.

 

Wie schon in der Beantwortung der parlamentarischen Anfragen Nr. 4591/J vom 25. Februar 2010 und Nr. 7120/J vom 14. Dezember 2010 festgehalten, werden die Anteile bzw. Mengen des im Inland und Ausland gelagerten Goldes sowie deren Entwicklung im Zeitablauf von der OeNB nicht bekanntgegeben. Damit folgt die OeNB der Ausweispraxis des Eurosystems, bei der ebenfalls nicht zwischen Goldbeständen innerhalb und außerhalb des Eurosystems unterschieden wird. Auch veröffentlicht die OeNB – der international üblichen Notenbank-Praxis folgend – nicht ihre Strategie hinsichtlich der Lagerung und der Disposition von Gold im In- und Ausland.

 

Zu 10. bis 13.:

Mit der OeNB besteht ein reger Austausch auf wirtschaftspolitischer Ebene (Vorträge, Publikationen, Diskussionen). Die volkswirtschaftliche Expertise der Nationalbank fließt daher in die wirtschaftspolitischen Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen mit ein.

 

Zentrale Bedeutung für unser Budget haben die Wirtschaftsprognosen des WIFO, welche den Rahmen für die Budgetplanungen abgeben. Die Einschätzungen von IHS/OeNB werden dazu verwendet, um die Plausibilität der WIFO-Prognosen abzutesten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.