872/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.04.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl.
LE.4.2.4/0028-I 3/2009
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 2. APR. 2009
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Werner Herbert, Kolleginnen
und Kollegen vom 19. Februar 2009, Nr. 954/J, betreffend
Rübenlagerplatz in Prellenkirchen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Werner Herbert, Kolleginnen und Kollegen vom 19. Februar 2009, Nr. 954/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 bis12:
Der Bund ist im Rahmen des Interpellationsrechtes betreffend Unternehmen nur insoweit auskunftspflichtig, als er alleine oder mit anderen Rechtsträgern gemeinsam an Unternehmen mit mind. 50 % beteiligt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass sich selbst in diesem Fall das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen auf die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, sich jedoch nicht auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Personen bezieht. Da die Firma AGRANA, die der Betreiber des Rübenplatzes Prellenkirchen ist, ein selbständiges privates Unternehmen ist, können diese Fragen nicht beantwortet werden, da es sich dabei nicht um einen Gegenstand der Vollziehung handelt. Darüber hinaus fallen einzelbetriebliche Daten von privaten Unternehmen unter den Datenschutz und können auch aus diesem Grund, so sie dem Ressort überhaupt vorliegen, nicht weitergegeben werden.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es im Rahmen des österreichischen Umstrukturierungsprogrammes für Investitionen in Zuckerrübensammelzentren keine Fördermittel für den Rübenplatz Prellenkirchen gab.
Der Bundesminister: