8722/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.08.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Untersuchungshaft“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Fragen nicht möglich ist, weil sich diese auf Vorgänge beziehen, die weder dem Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft noch dem Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Justiz unterliegen.
Zu 3 und 4:
Aus Gründen der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und zur Wahrung des Datenschutzes kann nur allgemein darauf verwiesen werden, dass der Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verhängung der Untersuchungshaft über eine Person vorliegen, jeweils eine Prüfung des konkreten Einzelfalles und der sich darin manifestierenden dringenden Verdachtslage vorausgeht, die neben dem genannten Kriterium eine Vielzahl weiterer Komponenten umfasst. Der Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft unterliegt umfassender gerichtlicher Entscheidungsbefugnis und Kontrolle bis hin zum Obersten Gerichtshof, deren Wahrnehmung auch dadurch gesichert ist, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger beizugeben ist (notwendige Verteidigung).
Zu 5 bis 7:
Nein, zumal zur Aufklärung des Tatvorwurfes im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine derartigen Maßnahmen notwendig waren.