8728/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.08.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0609-II/10/a/2011

 

Wien, am           . August 2011

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Hagen, Ing. Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. Juni 2011 unter der Zahl 8829/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „täterfreundliche Dienstanweisung bezüglich ‚In-Dienst-Stellen’ von Polizisten“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die als „’Indienststellen’, Einschreiten außer Dienst“ bezeichnete Dienstanweisung der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Juni 2004 fasste die Bestimmungen, die sich auf das Einschreiten von außer Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beziehen, zusammen. Insbesondere hatte sie sich mit § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden (Richtlinien-Verordnung - RLV), BGBl. Nr. 266/1993, auseinander gesetzt.

 

In den diesbezüglichen Erläuterungen wurde unter anderem ausgeführt, dass ein außer Dienst befindliches Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet zum Indienststellen ist, wenn eine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gefahr für fremdes Eigentum mit bedeutendem Wert besteht, wobei in Orientierung an den §§ 169 ff Strafgesetzbuch von einem Wert über Euro 36.337,-- auszugehen war.

 

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nicht verpflichtet, in ihrer Freizeit eine Waffe zu führen, um gegebenenfalls einschreiten zu können. § 1 Abs. 3 RLV normiert daher ausdrücklich, dass ein Einschreiten nur dann verpflichtend ist, wenn das sich außer Dienst befindliche Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstet erkennt, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist, somit bei besonderen Gefahrenlagen. Es wurde somit ein Mindestmaß an Einschreitungsverpflichtung für alle Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgelegt.

 

Die angeführte Wertgrenze hinderten kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am freiwilligen Indienststellen, wenn das bedrohte fremde Eigentum einen geringeren Wert aufwies.

 

In dieser Dienstanweisung der Bundespolizeidirektion Wien war sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nur „schikanöses Indienststellen“, z. B. bei Bagatelldelikten als Dienstpflichtverletzung anzusehen gewesen wäre.  

Zu Frage 4:

Nein.

 

Zu Frage 5:

Keine.

 

Zu Frage 6:

Die Dienstanweisung wurde mit 5. Juli 2011 insofern abgeändert, als die Rechtslage klar und unmissverständlich dargestellt wurde.