8733/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.08.2011
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Mag. Hubert Kuzdas und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der Verfahrenseinstellung zu Zahl der Staatsanwaltschaft: 3 UT 122/2010“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Ort, in deren Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (§ 25 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft St. Pölten ist zu Recht mit Abtretung (§ 25 Abs. 6 StPO) vorgegangen, weil die Tat nach den Angaben in der Anzeige in Litschau und damit im Sprengel der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau begangen worden sein soll.
Zu 2 bis 10:
Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, mehr noch für die Anordnung von Grundrechtseingriffen müssen aus rechtsstaatlicher Sicht ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten, verfolgbaren Straftat vorliegen. Der – für die Aufnahme von Ermittlungen notwendige – Anfangsverdacht einer Straftat muss in konkreten Tatsachen bestehen; bloße Vermutungen (iSd Annahme einer Möglichkeit) genügen nicht.
Der in der Anzeige etwa angeführte sieben Jahre zurückliegende – nie zur Anzeige – gebrachte Sachverhalt begründet keinen solchen Anfangsverdacht, weil der geschilderte objektive Sachverhalt keine Straftat darstellt und auch eine solche nicht indiziert. Konkrete Tatsachen, die den Anfangsverdacht einer Straftat begründen könnten, liegen nicht vor.
Im Übrigen wurde das Ermittlungsverfahrens (hinsichtlich des Grundvorwurfs der Entfremdung von Sparbüchern) von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen unbekannte Täter geführt. Es wurde in den Pflegschafts- und Verlassenschaftsakt Einsicht genommen und es wurde der Sachwalter Mag. M.W. und der Gerichtskommissär Notar Mag. E.R. als Zeugen vernommen. Mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat wurde das Ermittlungsverfahren am 12. Oktober 2010 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.
Die Frage, ob dem Anzeiger die Eigenschaft als Opfer iSd § 65 lit. c StPO zukommt, hat für die Art und den Umfang der vorgenommenen Ermittlungen keine Rolle gespielt. Da von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau das ergänzte Vorbringen des Anzeigers keinen Anlass für die Anordnung der Fortführung des Ermittlungsverfahrens bildete und insgesamt weder im Pflegschafts- noch im Verlassenschaftsverfahren Vorgehensweisen erkennbar waren, die zu Nachteilen der Verfahrensbeteiligten geführt haben, wurde der Antrag des Anzeigers als solcher auf Fortführung des Verfahrens behandelt und gemäß § 195 Abs. 3 StPO dem Landesgericht Krems an der Donau übermittelt. Das Gericht hat den Antrag des Anzeigers mit Beschluss vom 15. April 2011 zurückgewiesen.
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau bietet insgesamt keinen Anlass für fachaufsichtsrechtliche Maßnahmen.