8734/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.08.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-12.000/0010-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . August 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Moser, Freundinnen und Freunde haben am 16. Juni 2011 unter der Nr. 8812/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Gefährdung des Briefgeheimnisses und der Sicherheit durch freien Zugang zum „Post-Zentralschlüssel“ (BG-Schlüssel) gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 10:

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle im Sinne des  Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der/die Bundesminister/in  auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichischen Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu

Art. 52 B-VG).


 

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit meines Ressorts fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 i.d.g.F. determinierten Fragerecht nicht erfasst.