8739/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.08.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0016-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 


Wien, am     . August 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am 16. Juni 2011 unter der Nr. 8828/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die gegenseitige Anerkennung von Vorschriften bzgl. Fahrzeuge in Österreich bzw. Ungarn gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø  Wie viele Österreicher wurden in Ungarn jeweils in den letzten 5 Jahren mit einem abgelaufenen Pickerl erwischt, das aber aufgrund der in Österreich geltenden 4-Monatsfrist in Österreich noch gültig war?

Ø  Welche Konsequenzen hat es für die Betroffenen gegeben?

Ø  Wie viele ungarische Autofahrer wurden jeweils in den letzten 5 Jahren in Österreich mit abgelaufenem Pickerl erwischt, wie viele davon waren maximal 4 Monate bzw. länger abgelaufen und welche Konsequenzen gibt es in solchen Fällen für ungarische Autofahrer?

 


Da es in diesem Bereich zwischen den ungarischen und österreichischen Behörden keinen Informationsaustausch gibt, liegen mir diesbezüglich keine Zahlen vor.

Wer ein Fahrzeug mit abgelaufener Begutachtungsplakette lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 134 Abs. 1 KFG bestraft. Wenn der Verdacht besteht, dass das Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher ist, wird das Fahrzeug einer besonderen Überprüfung unterzogen.

 

Zu den Fragen 4 bis 9:

Ø  Ist es richtig, dass Mopeds in Ungarn keine Nummerntafel brauchen und trotz in Österreich herrschender Nummerntafelpflicht in Österreich ohne Nummerntafel fahren dürfen?

Ø  Wenn ja, wie viele Mopeds ohne Nummerntafel und ungarischer Herkunft wurden in den letzten 5 Jahren in Österreich angehalten und kontrolliert?

Ø  Wo wurden diese nummernlosen Mopeds kontrolliert, d.h. ist dies eher ein grenznahes „Problem“?

Ø  Waren nummernlose ungarische Mopeds in Verkehrsunfälle in Österreich verwickelt?

Ø  Wenn ja, wie häufig und wie viele Verletzte bzw. Tote hat es dabei gegeben?

Ø  Wenn ja, wie hoch war der verursachte Sachschaden?

 

Aus dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr und aus § 85 KFG ergibt sich, dass die ungarischen Rechtsvorschriften auch in Österreich anzuerkennen sind.

Darüber hinaus liegen mir keine Daten vor.

 

 

Zu Frage 10:

Ø  Gibt es für ungarische Mopeds ohne Nummerntafel eine Versicherungspflicht und wenn nein, welche Konsequenzen ergeben sich dadurch in Österreich, wenn ein solches Moped in Österreich in einen Unfall verwickelt ist?

 

Gemäß § 62 KFG ergibt sich auch für solche ausländischen Fahrzeuge ohne Kennzeichen die Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs.

 

 

Zu Frage 11:

Ø  Welche weiteren Unterschiede im Verkehrsrecht, insbesondere bezogen auf die Anforderungen an ein Fahrzeug, gibt es zwischen Österreich und Ungarn und inwieweit werden diese Unterschiede nur von einem der beiden Staaten anerkannt?

 

In der Regel sind Verkehrsvorschriften Verhaltensvorschriften. In diesem Bereich wurde sehr wenig auf EU-Ebene harmonisiert; es bleibt daher den Mitgliedstaaten überlassen diesen Bereich national zu regeln.

 

Zu Frage 12:

Ø  Inwieweit und mit welchem allfälligen Zwischenergebnis hat es zwischen Ihnen und Ihrem ungarischen Amtskollegen Gespräche bzgl. der gegenseitigen Anerkennung von innerstaatlichen Recht, insbesondere im Bereich Verkehr (Anerkennung von maximal 4 Monate abgelaufenen „Pickerln“ durch Ungarn) gegeben?


Nach Auskunft der Fachabteilung meines Ressorts wurde das ungarische Zentralamt für Verwaltung und elektronische Dienstleistungen mehrmals über die österreichische Rechtslage (Toleranzfrist von 4 Monaten) informiert.  

 

Ungarn wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zulassungsscheine in Österreich grundsätzlich mit unbeschränkter Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Ein österreichischer Zulassungsschein kann daher nicht „ablaufen“. Die am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Zulassungsscheines. Daher dürften die ungarischen Vorschriften über die Vorgangsweise, wenn eine Person mit abgelaufenem Zulassungsschein am Verkehr teilnimmt, aus der Sicht meines Ressorts auf österreichische Fahrzeuge/Zulassungsscheine nicht angewendet werden.