8740/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.08.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Begünstigungspolitik der Republik Österreich gegenüber Rakhat Aliyev und seinen Mittätern“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Staatsanwaltschaft Wien hat im zweiten Auslieferungsverfahren gegen die betroffenen kasachischen Staatsangehörigen keine Haftanträge gestellt. Der zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem ersten abgelehnten Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung ident. Die rechtskräftige Verurteilung der Betroffenen ist in deren Abwesenheit erfolgt.

Für die Verhängung der Auslieferungshaft nach § 29 Abs. 1 ARHG müssen hinreichende Gründe für die Annahme gegeben sein, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende Handlung begangen hat. Die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sind sinngemäß anzuwenden. Es bedarf zusätzlich des Vorliegens eines Haftgrundes, wie etwa der Fluchtgefahr.

Die Staatsanwaltschaft Wien ging im Hinblick auf den dauernden Aufenthalt der Betroffenen im Bundesgebiet bzw. deren ständige Erreichbarkeit über ihre Rechtsvertreter nicht vom Vorliegen von Haftgründen aus.

Zu 2:

Die allfällige Duldung von Personen im Bundesgebiet nach § 46a FPG 2005 fällt nicht in den Vollzugsbereich der Bundesministerin für Justiz.

 

Politische und moralische Erwägungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Anfragerechts.