8741/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.08.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sicherheitsbehördlicher Schutz Aliyevs“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Staatsanwaltschaft Wien hat Personenschutz für Dr. R. A. weder angeregt noch beantragt. Die Gewährung von Personenschutz ist nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundes­ministerium für Justiz.

Zu 2:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat mit Beschluss vom 16. Juni 2011 die Auslieferung des Dr. R. A. (und anderer Personen) nach § 31 Abs. 1 ARHG für unzulässig erklärt, weil – im Zweifel für die Betroffenen – davon ausgegangen werden musste, dass im Falle der Auslieferung Nachteile nach § 19 Z 3 ARHG nicht ausgeschlossen werden können.

Zu 3:

Im hier relevierten Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Wien das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mit Sachverhaltserhebungen beauftragt. Diese Erhebungen sind bislang noch nicht abgeschlossen.

In Hinblick darauf, dass dieses Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass mir ein detaillierteres Eingehen auf die in dieser Strafsache bislang gesetzten Ermittlungsschritte nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrens­beteiligten verletzt und der Erfolg der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen gefährdet werden könnten.