8742/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.08.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „geplantes Vorgehen in der Auslieferungscausa Rakhat Aliyev et al. nach der Dienstbesprechung vom 31.5.2011“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Eine Dienstbesprechung dient – wie in den §§ 29 Abs. 2 und 29a Abs. 2 StAG vorgesehen – der mündlichen Erörterung der Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren. Die Dienstbesprechung vom 31. Mai 2011 war zur Vermeidung von weiteren Verzögerungen durch die erforderlichen Aktenübersendungen zweckmäßig. Über das Ergebnis der Dienstbesprechung wurde ich durch Vorlage der in den erwähnten Bestimmungen angeordneten Niederschrift informiert.

Zu 3 und 4:

An der Dienstbesprechung haben für das Bundesministerium für Justiz der zuständige Sektionschef und zwei zuständige Abteilungsleiter sowie zwei weitere Mitarbeiter des Bundesministeriums für Justiz, die Leiter der Oberstaatsanwalt- und Staatsanwaltschaft Wien sowie drei weitere Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Wien und ein Oberstaatsanwalt der Oberstaatsanwaltschaft Wien teilgenommen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 8723/J-NR/2011.

Ich bin über den Sachstand der Angelegenheit unterrichtet.

Zu 5:

Die in der Fragestellung behauptete „behördlich geplante Fluchthilfe für die noch in Österreich befindlichen Mittäter ALIYEVS“ liegt nicht vor; der Vorwurf entbehrt jeder Grundlage.


 

Bereits nach Ablehnung der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen erpresserischer Ent­führung und Erpressung am 20. August 2007 hatte die Staatsanwaltschaft Wien zu 301 St 3/07f gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 StGB ein Inlandsverfahren eingeleitet. In diesem Inlandsverfahren wurde der Ausgang des zweiten Auslieferungsverfahrens abgewartet. Nach neuerlicher Unzulässig­erklärung der Auslieferung werden im Inlandsverfahren weitere Ermittlungsschritte gesetzt werden. Ich ersuche um Verständnis, dass ich über die geplanten Ermittlungen nicht Auskunft erteilen kann und darf, um deren Erfolg nicht zu untergraben.