8743/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.08.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ermöglichung des Absetzens des Herrn Aliyevs nach Malta durch Behördenuntätigkeit“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Auslieferungsverfahren wurde durch die Ausreise des Dr. R. A. nicht vereitelt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat mit Beschluss vom 16. Juni 2011 die Auslieferung für unzulässig erklärt, weil im Zweifel nicht ausgeschlossen werden konnte, dass den Betroffenen im Falle ihrer Auslieferung nach Kasachstan Nachteile im Sinne des § 19 Z 3 ARHG drohen.

Dr. R. A. hat sich in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis 3. Juni 2007 beim Landesgericht für Strafsachen Wien in vorläufiger Auslieferungshaft befunden.

Das zweite Auslieferungsersuchen der Republik Kasachstan gegen Dr. R. A. hat  denselben Sachverhalt betroffen. Es wurde um die Auslieferung zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren ersucht.

Bei dieser Sachlage bestand für die Staatsanwaltschaft Wien kein Anlass, einen Haftantrag zu stellen.

Zu 2:

Der Rechtsvertreter der Opfer hat die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft Wien, einen Antrag auf Verhängung der Untersuchungs- oder der Auslieferungshaft nicht zu stellen, als Amtsmissbrauch angezeigt.

Das Landesgericht Linz hat am 7. Oktober 2010 den Antrag des Rechtsvertreters der Opfer auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens mit eingehender Begründung abgewiesen.


Zu 3:

Nein.

Die behaupteten Sachverhalte sollen vor meinem Amtsantritt stattgefunden haben.

Zu 4:

Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 1.

Zu 5:

Unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 dritter Satz ARHG kann das Gericht über ein Auslieferungsersuchen auch entscheiden, wenn sich die gesuchte Person nicht im Bundesgebiet aufhält.

Zu 6:

Im Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Wien das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mit Sachverhaltserhebungen beauftragt. Diese Erhebungen sind bislang noch nicht abgeschlossen.

In Hinblick darauf, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass mir ein detaillierteres Eingehen auf die in dieser Strafsache bislang gesetzten Ermittlungsschritte nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und der Erfolg der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen gefährdet werden könnten.