8744/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.08.2011
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möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Untätigkeit der Justiz in sämtlichen Rakhat Aliyev und seine Mittäter betreffenden anhängigen Causen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Seit der Abberufung des ehemaligen Botschafters der Republik Kasachstan in Österreich Dr. R. A. wurde eine Vielzahl verschiedener Verfahren sowohl gegen den Genannten und seine bisherigen Mitarbeiter als auch gegen andere Personen (einschließlich österreichischer Beamter) eingeleitet, die im Zusammenhang mit diesem Faktenkomplex strafbare Handlungen begangen haben sollen. Auf Grund der Unterschiedlichkeit der Tatvorwürfe und laufender neuer Sachverhaltsbekanntgaben und Beweisanträge ist eine Reihe dieser Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
In dem in der Anfrage bezeichneten Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei hat ein Privatbeteiligtenvertreter einen Fortsetzungsantrag eingebracht, dem die Staatsanwaltschaft Wien entsprochen hat; im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wurden auch weitere Beweisanträge gestellt.
In Hinblick darauf, dass Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich sind, ersuche ich um Verständnis, dass mir ein detaillierteres Eingehen auf die in diesen Strafsachen bislang gesetzten Ermittlungsschritte nicht möglich ist, weil dadurch Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und der Erfolg der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen gefährdet werden könnten.
Zu 3:
Im hier relevierten Ermittlungsverfahren stützt sich die österreichische Gerichtsbarkeit nicht auf § 64 Abs. 1 Z 4 StGB, sondern auf § 65 Abs. 1 Z 2 StGB.
Die Republik Kasachstan hat nach Ablehnung ihres Ersuchens um Auslieferung zur Strafvollstreckung ein weiteres Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung von in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafen gestellt. Beiden Ersuchen lag derselbe Sachverhalt zu Grunde.
Nach Einlangen des zweiten Auslieferungsersuchens hat die Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren auf Grund der Gerichtsbarkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 StGB zunächst keine weiteren Ermittlungen geführt, weil zuerst über das zweite Auslieferungsersuchen zu entscheiden war und im Falle der Bewilligung der Auslieferung die österreichische Gerichtsbarkeit entfallen wäre.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat mit Beschluss vom 16. Juni 2011 die Auslieferung des Dr. R. A. und anderer nach § 31 Abs. 1 ARHG für unzulässig erklärt. Die Staatsanwaltschaft Wien hat in der Folge Ermittlungsaufträge erteilt und prüft weitere Ermittlungsmaßnahmen.