8757/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.08.2011
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2011
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0150-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8866/J vom 17. Juni 2011 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Im Jahr 2010 wurden Feuerwerkskörper und pyrotechnische Artikel durch 22 Importeure zur Einfuhr nach Österreich angemeldet. Alle diese Importeure haben ihren Sitz in Österreich.
Zu 2. bis 4.:
Aus Drittstaaten wurden im Jahr 2010 folgende Pyrotechnikmaterialien nach Österreich eingeführt:
Herkunftslandland |
Tonnen |
Schweiz |
19,745 |
China |
1.673,565 |
Türkei |
57,075 |
Hongkong |
38,943 |
Kroatien |
0,873 |
Gesamt |
1.790,201 |
Über die innergemeinschaftliche Verbringung von Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Artikeln liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Daten vor.
Zu 5. und 9.:
Von 149
Sendungen mit einem Gesamtgewicht von 1.790,201 Tonnen wurden
16 Sendungen mit 180,752 Tonnen einer Kontrolle unterzogen.
Zu 6.:
Bei der Einfuhr von pyrotechnischen Artikeln gab es im Jahr 2010 keine Beanstandungen durch die Zollbehörden.
Zu 7.:
Von den Kontrollen waren 10 Importeure betroffen.
Zu 8.:
Die kontrollierten Sendungen kamen aus China, Hongkong, Kroatien und der Türkei.
Zu 10.:
Vom Finanzressort wurden im Jahr 2010 Feuerwerkskörper weder beschlagnahmt noch einer Vernichtung zugeführt.
Zu 11.:
Die Zollbehörden haben den Importeuren keine Auflagen nach derartigen Kontrollen vorgeschrieben.
Zu 12.:
Es wurden Dokumentenkontrollen und physische Kontrollen durchgeführt. Probenziehungen wurden nicht vorgenommen.
Zu 13.:
Da für Feuerwerkskörper in der Kombinierten Nomenklatur ein eigener KN-Code, nämlich 3604 10, vorgesehen ist, ergeben sich in der Regel keine Probleme bei der Zollabfertigung hinsichtlich der zolltarifarischen Einreihung derartiger Waren. Aufgrund des Pyrotechnik-gesetzes und der entsprechenden Durchführungsverordnung dazu wurde von den Zoll-behörden keine Notwendigkeit gesehen, im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2010 Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände an die technische Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) zur Begutachtung zu senden.
Zu 14.:
Für die Ein- und Ausfuhr von Pyrotechnikartikeln und dafür bestimmte Chemikalien gilt, wie für andere Waren auch, das Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften sowie das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG) mit den in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Weisungen. Änderungen sind keine geplant.
Zu 15.:
Der Schwerpunkt
der zollbehördlichen Kontrollen liegt in der Mitwirkung bei der
Marktüberwachung, wobei sich das Verfahren nach Art. 27 Abs. 3
der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 richtet. Diesbezügliche Kontrollen werden derzeit nur
vereinzelt durch-geführt. Grund dafür ist, dass die Europäische
Kommission derzeit Leitlinien für die Einfuhrkontrolle und die
Zusammenarbeit der Zollbehörden mit den Marktüberwachungs-behörden
ausarbeitet. Diese Leitlinien werden voraussichtlich Ende 2011 verfügbar
sein.
Bei mobilen Zollkontrollen werden die aufgrund des Pyrotechnikgesetzes
erforderlichen Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer
Gegenstände oder Sätze berechtigen, stichprobenweise kontrolliert.
Mit freundlichen Grüßen