8765/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.08.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0581-II/3/2011

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben am 17. Juni 2011 unter der Zahl 8882/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Einreiseverbot für den Hassprediger Pierre Vogel“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen und aufgrund der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auf Grund des Schengen-Acquis zwischen Schengenstaaten keine Binnengrenzkontrollen stattfinden.

 

Zu Frage 7:

§ 66 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sieht die Möglichkeit der Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger vor, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist unter anderem im Vorliegen einer Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. Wurde bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß §§ 53a oder 54a NAG erworben, so ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Weiters sieht das FPG die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger vor, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen.