8772/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.08.2011
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0119-I/4/2011

Wien, am 17. August 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben am 17. Juni 2011 unter der Nr. 8870/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra­ge betreffend Begnadigung der Südtiroler Freiheitskämpfer Peter Kienesberger und Dr. Erhard Hartung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø  Widerspricht die Aussage des Herrn LH-Stv. nicht dem verfassungsmäßigen Grundrecht, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Art. 2 StGG sowie Art. 7 B-VG)?

Ø  Ist Ihnen bekannt, dass die beiden genannten Personen 1971 von einem öster­reichischen Geschworenengericht freigesprochen wurden und nach einer Beru­fung des Staatsanwaltes das Verfahren letztendlich 1975 eingestellt wurde?

 

Die rechtliche Beurteilung von Aussagen eines Landeshauptmann-Stellvertreters fällt ebenso wenig in den Wirkungsbereich des Bundeskanzlers wie eine Evidenz über den Ausgang von Verfahren vor österreichischen Gerichten.


Zu den Fragen 3 bis 7:

Ø  Ist Ihnen bekannt, dass die Verurteilung der beiden genannten Personen in Italien vom EGMR als menschenrechtswidrig erkannt wurde?

Ø  Welche Rechtssprechung hat eine höhere Bindungswirkung: die menschenrechts­widrige Verurteilung Italiens, oder die österreichische Rechtsprechung, wonach die beiden genannten Personen freigesprochen wurden?

Ø  Kann eine, vom EGMR auch als solche erkannte, menschenrechtswidrige Verur­teilung in Italien als Argumentation gegen eine Begnadigung herangezogen wer­den, vor allem, wenn diejenigen Personen in Österreich freigesprochen wurden?

Ø  Ist Ihnen irgendein Umstand bekannt, der auf eine nachweisbare Schuld der ge­nannten Personen hinweist?

Ø  Wenn ja, welcher?

 

Aus den dem Bundeskanzleramt vorliegenden Informationen zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der (ehemaligen) Europä­ischen Kommission für Menschenrechte geht nicht hervor, dass allfällige Menschen­rechtsbeschwerden der in der Anfrage namentlich genannten Personen gegen Italien zur Feststellung der Konventionswidrigkeit geführt haben.

 

 

Mit freundlichen Grüßen