8785/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.08.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9158/J der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

Einleitend möchte ich klarstellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AMS nach Artikel 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung ausdrücklich zur Erteilung einer Basisinformation über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) verpflichtet sind.

Im Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wird auf diese Basisinformation daher hingewiesen und der Kundin / dem Kunden die Frage gestellt, ob sie/er die BMS beantragen möchte oder nicht. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, um aus einer mangelhaften Information für die KundInnen allenfalls entstehende finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Zu den Fragen im Einzelnen.

 

Frage 1:

Nein, eine Verlagerung von NotstandshilfebezieherInnen in die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht intendiert und im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Notstandshilfe auch gar nicht möglich.

Fragen 2 und 3:

Die MitarbeiterInnen des AMS sind angewiesen, allen KundInnen eine Basisinformation über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erteilen und auf die Möglichkeit der diesbezüglichen Antragstellung hinzuweisen. Nur in jenen Fällen, in denen offenkundig keine BMS gebührt, können diese Informationen unterbleiben.


Da zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung bzw. Antragstellung auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in vielen Fällen deren Höhe noch nicht bekannt ist, ist von den MitarbeiterInnen des AMS an die KundInnen auch ein Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung auszugeben, um mögliche finanzielle Nachteile für diese zu verhindern. Diese Anträge sind entgegenzunehmen und unverzüglich ungeprüft an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

Fragen 4 und 5:

Eine wie in der Anfrage unterstellte Vorgangsweise zur „verschärften Überprüfung“ von LeistungsbezieherInnen mit einer Beschäftigung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze wurde bei den Geschäftsstellen des AMS weder angeordnet noch druchgeführt.

Frage 6 (und 6.2):

LeistungsbezieherInnen wird nur dann ein Antrag auf BMS ausgehändigt, wenn die Höhe der aus der Arbeitslosenversicherung zu erwartenden Leistung noch nicht feststeht, oder wenn der Wunsch nach einer solchen Antragsausgabe geäußert wird. Eine Aufforderung an KundInnen zur Antragstellung, die offenkundig keinen Anspruch auf BMS haben, erfolgt nicht.

Aus diesem Grund kann die Aussage in der Anfrage zur „gehäuften Zahl von Fällen“ nicht nachvollzogen werden und ist dem AMS Österreich auf Nachfrage auch keine „Anhäufung derartiger Fälle“ bekannt.

Frage 7 (und 7.2):

Informationen über die finanziellen Verhältnisse von LeistungsbezieherInnen sind für das AMS nur für die Vollziehung der diesem gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich. Darüber hinausgehende Informationen sind für das AMS nicht von Interesse und werden von diesem auch nicht verlangt.

Wie bereits mehrfach ausgeführt, werden KundInnen vom AMS nicht zur Beantragung der BMS trotz offenkundig fehlendem Anspruch aufgefordert.

Frage 8:

Bei jeder Arbeitslosmeldung wird der Kundin / dem Kunden ein Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angeboten und auch ausgefolgt. Ein Verzicht der Kundin / des Kunden trotz bestehendem Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung, wie dies in der Anfrage zum Ausdruck kommt, kann schon aufgrund des lediglich subsidiären Charakters der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und der aus diesem Grund durch den jeweiligen Träger der Mindestsicherung erfolgenden Überprüfung und Sicherstellung, dass tatsächlich nachweislich kein Anspruch auf eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung besteht, ausgeschlossen werden.


 

Frage 9:

Da eine wie in der Anfrage unterstellte schikanöse Vorgangsweise des AMS nicht  existiert, besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf.