8786/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.08.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9194/J der Abgeordneten Karl Öllinger und KollegInnen wie folgt:

 

Frage 1:

Nein, der beschriebene Sachverhalt entspricht nicht den Tatsachen.

Gemäß § 26 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) sind Organe und MitarbeiterInnen des AMS jedoch berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt.

Frage 2:

Es gibt keine Vereinbarung zwischen AMS und den Gebietskrankenkassen. An die in der Anfrage angeführte E-Mail Adresse der Wiener Gebietskrankenkasse werden seitens des AMS Wien jene Fälle gemeldet, bei denen zum wiederholten Male bei möglichem Kursantritt oder Beschäftigungsaufnahme ein Kurzkrankenstand gemeldet wurde. Bei einem derartigen Sachverhalt kann der Verdacht auf einen Leistungsmissbrauch, unter anderem im Bereich der Arbeitslosenversicherung, nicht ausgeschlossen werden. Das AMS kommt damit im Interesse der Versichertengemeinschaft seiner Verpflichtung nach, für einen sorgsamen und zweckentsprechenden Einsatz von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung zu sorgen, da durch eine derartige Vorgehensweise die Vereitelung einer Beschäftigungsaufnahme oder Teilnahme an einer Kursmaßnahme beabsichtigt sein könnte.

Frage 3:

Es werden keine Gesundheitsdaten bzw. Daten über gesundheitliche Ein­schränkungen an die Gebietskrankenkassen weitergeleitet


Frage 4:

Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da diese Verpflichtung nicht vom AMS getroffen wird. Diesbezüglich wird auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Gesundheit hingewiesen.

Fragen 5 und 6:

Nachdem das AMS die Schreiben weder erstellt noch zustellt, ist deren Wortlaut dem AMS nicht bekannt.

Frage 7:

Da eine wie in der Anfrage unterstellte gesetzeswidrige bzw. menschenverachtende Vorgehensweise des AMS nicht vorliegt, besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf.

Frage 8:

Die MitarbeiterInnen agieren hier nicht als Privatpersonen, sondern im Rahmen ihrer dienstlichen Wahrnehmungen und Pflichten (siehe § 26 Abs. 3 AMSG).