8791/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.08.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9139 /J der Abgeordneten Ing. Heinz-Peter Hackl und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

An mein Ressort wurden bis jetzt nur vereinzelt Anfragen zum „Verband für Energiefragen“ herangetragen. In diesen Fällen wollten die KonsumentInnen lediglich vorab Informationen. Beschwerden von KonsumentInnen, die an einer solchen Werbefahrt teilgenommen haben bzw. daraus einen konkreten Schaden erlitten haben, gab es bis jetzt keine.

Die Arbeiterkammern der Länder und der Verein für Konsumenteninformation in Wien und Tirol verzeichnen allerdings zahlreiche Beschwerden zu diesem Gewinnspiel. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verband in allen Bundesländern tätig ist und österreichweit Aussendungen verschickt (hat).

Zu Frage 4:

Derzeit prüft mein Ressort die rechtlichen Möglichkeiten gegen diesen Veranstalter vorzugehen.

Zu den Fragen 5 und 6:

Mein Ressort hat sich im besonderen Maß dafür eingesetzt, dass verschärfte Bestimmungen für Werbeveranstaltungen im Inland, zu denen KonsumentInnen mit Gewinnversprechen aller Art gelockt werden, eingeführt werden, was mit der Gewerberechtsnovelle im Jahr 2008 auch umgesetzt wurde. Demnach ist es (unter anderem) Werbefahrtenveranstaltern nicht gestattet ihre Einladungen zu Werbefahrten mit Gewinnzusagen und Gratisleistungen verknüpfen. Allerdings weichen die Veranstalter – so auch jener, der hinter dem Verband für Energiefragen steckt – nun vermehrt ins Ausland aus und umgehen so die Schutzvorschriften der österreichischen Gewerbeordnung.

Nach § 5j Konsumentenschutzgesetz (KSchG) hat ein/e KonsumentIn Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes, wenn der/die VeranstalterIn eines Gewinnspieles den irreführenden Eindruck erweckt, sie/er habe bereits gewonnen. Nach oberstgerichtlicher Judikatur erwirbt der/die KonsumentIn bei unklarer Gestaltung der Zusendung oder auch Zweifelhaftigkeit der Zusage schon dann den Gewinnanspruch, wenn er es ernstlich für möglich halten durfte, bereits gewonnen zu haben.

Zusätzlich sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb irreführende Werbeaussagen und aggressive Verkaufspraktiken unzulässig.

Zu Frage 7:

Damit KonsumentInnen durch derartige Praktiken möglichst keine Schäden erleiden, wird von meinem Ressort wichtige Aufklärungs- und Informationsarbeit geleistet, dies in Form von Publikationen (Broschüren und Foldern) und auf den Webseiten meines Ressorts, www.bmask.gv.at und www.konsumentenfragen.at.

Die Sektion Konsumentenpolitik meines Ressorts veranstaltet am 5.10.2011 eine Fachtagung mit dem Titel  "Catch me if you can! Geschäfte an der Grenze des Erlaubten". Diese Veranstaltung soll Raum für eine breite Diskussion zu den Themenbereichen Internetabzocke, Werbefahrten und Cold Calling bieten.

Ab Herbst 2011 wird eine unter anderem von meinem Ressort geförderte „Watchlist“ zu Werbefahrtenunternehmen von der AK NÖ bundesweit zur Verfügung gestellt. Damit soll ermöglicht werden, dass KonsumentInnen über eine öffentlich abrufbare Internetplattform bei Erhalt einer entsprechenden Einladung sofort anhand der „Watchlist“ nachprüfen können, ob der/die VeranstalterIn bereits beschwerdeauffällig geworden ist oder nicht. Die Watchlist wird selbstverständlich auch für Verbraucherschutzeinrichtungen ein wertvolles Instrument für die Beratung sein.