8794/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.08.2011
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 25. August 2011

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0252-IK/1a/2011

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 8904/J         betreffend „Umsetzung Kindergartenpflicht“, welche die Abgeordneten Mag.    Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen am 29. Juni 2011 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Die Bundesländer haben die Ausnahmeregelungen zur Kindergartenbesuchspflicht wie folgt gesetzlich umgesetzt:




Burgenland:

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreu-ungsgesetz 2009, LGBl. 67/2009

§ 24 Aufenthaltsdauer und Besuchspflicht

Von der Besuchspflicht ausgenommen sind auf Antrag der Eltern jene Kinder,

1. …

2. denen aufgrund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes der Besuch nicht zugemutet werden kann,

3. …

Kärnten:

Kärntner Kinderbetreuungsgesetz sowie Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. 13/2011

2. Abschnitt: Verpflichtendes Kindergartenjahr

§ 21 Besuchsverpflichtung und Kostenfreiheit

(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch eines Kindergartens sind:

a) Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985 vorzeitig besuchen;

b) Kinder mit physischer und psychischer Behinderung, die einer besonderen sonderpädagogischen Förderung bedürfen;

c) Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen; 

d) Kinder, bei welchen der Besuch des Kindergartens aufgrund der Entfernung des Kindergartens von ihrem Wohnsitz oder aufgrund der schwierigen Wegverhältnisse zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde.

Niederösterreich:

Niederösterreichisches Kindergartengesetz 2009, LGBl. 5060/2-2009

§ 19a Verpflichtendes Kindergartenjahr

(3) Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind:

1. ...

2. Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde;

3. Kinder, mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lassen;

4. ... 

Oberösterreich:

Oberösterreichisches Kinderbetreuungsgesetz-Novelle 2010, LGBl. Nr. 59/2010

§ 3a Kindergartenpflicht

...(2) Ausgenommen von der allgemeinen Kindergartenpflicht sind:

1. Kinder, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985, vorzeitig besuchen, und

2. Kinder, die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind.

Salzburg:

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 86/2009

§ 13a Verpflichtendes Kindergartenjahr

(3) Von der Verpflichtung zum Kindergartenbesuch sind zu befreien:

1. …

2. Kinder, denen auf Grund einer schweren Beeinträchtigung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs der Besuch eines Kindergartens nicht zugemutet werden kann;

3. ...

Steiermark:

Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreu-ungsgesetz BGBl. Nr. 73/2010

§ 33b Ausnahmen von der Besuchspflicht

(1) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung sind:

1. …

2. Kinder, mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorliegen, sofern gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind führen würde;

3. Kinder, bei welchen gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass aus medizinischen Gründen der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde;

4.  ...


Tirol:

Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz LGBl. 48/2010

§ 26 Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe

(4) Nach Anzeige durch die Eltern können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wenn

a) ihnen aus medizinischen Gründen, aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs, … der Besuch nicht zugemutet werden kann, …

Vorarlberg:

Vorarlberger Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 59/2009

§ 13a Besuchspflicht

(3) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wenn

a) ihnen aus medizinischen Gründen, aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs, … der Besuch nicht zugemutet werden kann;

b) ...

Wien:

Wiener Frühförderungsgesetz, LGBL. Nr. 21/2010 Ausnahmen von der Besuchspflicht

§ 4. (1) Von der Besuchspflicht gemäß § 3 ausgenommen sind Kinder,

1. …

2. denen auf Grund einer Behinderung, aus medizinischen Gründen oder auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes der Besuch nicht zugemutet werden kann,

3. …

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Bundesländer haben die Regelungen zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Besuchspflicht wie folgt gesetzlich umgesetzt:

 

Burgenland:

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreu-ungsgesetz 2009, LGBl. 67/2009

§ 34 Strafbestimmungen

… "(2) Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht seiner Kinder gemäß § 24 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 Euro zu bestrafen."

Kärnten:

Kärntner Kinderbetreuungsgesetz sowie Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz , LGBl. Nr. 13/2011

§ 57 Strafbestimmungen

"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

….i) entgegen § 21 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind einen Kindergarten besucht, obwohl ein Kindergartenplatz nach § 22 zur Verfügung gestellt wird.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit i) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt."

Niederösterreich:

Niederösterreichisches Kindergartengesetz 2009, LGBl. 5060/2-2009

§ 37 Strafbestimmungen

"(2) Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß § 19 Abs. 1, 2 oder 6 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,-- im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen."  

Oberösterreich:

Oberösterreichisches Kinderbetreuungsgesetz-Novelle 2010, LGBl. Nr. 59/2010

§ 39 Strafbestimmungen

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 4 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 5 vorliegt."

Salzburg:

Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 86/2009

§ 66 Strafbestimmungen

…3a. als Elternteil oder sonstiger Erziehungsberechtigter gegen die Verpflichtung gemäß § 13a Abs. 1 dritter Satz verstößt;

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind zu ahnden:

…..2. in den Fällen der Z 3a mit Geldstrafe bis 500 Euro.

Steiermark:

Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreu-ungsgesetz BGBl. Nr. 73/2010

§ 52 Strafbestimmungen

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter entgegen § 33a nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinne des § 33e zur Verfügung steht.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

Tirol:

Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz LGBl. 48/2010

§ 48 Strafbestimmungen

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

… p) als Elternteil gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 4 letzter Satz oder § 28 Abs. 6 verstößt, ….

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. p) und q) mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu ahnden… ihnen aus medizinischen Gründen, aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs, … der Besuch nicht zugemutet werden kann, …

Vorarlberg:

Vorarlberger Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 59/2009

§ 24 Strafbestimmungen

Eltern (Erziehungsberechtigte), die gegen die Pflicht nach § 15 Abs. 3 verstoßen, begehen eine Übertretung und sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

Wien:

Wiener Frühförderungsgesetz, LGBL. Nr. 21/2010

Strafbestimmungen

§ 7. Die Nichterfüllung der in § 3 festgelegten Besuchspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

 

 


Antwort zu den Punkten 3 bis 8 der Anfrage:

 

Da das verpflichtende Gratiskindergartenjahr derzeit von der Statistik Austria evaluiert wird, können diese Fragen erst nach Vorlage des Endberichts be-antwortet werden, mit welchem derzeit für Ende September 2011 gerechnet wird.