8807/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.08.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0242-I/A/15/2011

Wien, am 26. August 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9098/J der Abgeordneten Peter Stauber und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Mit Bestätigung der Diagnose am 10.03.2010 wurde unverzüglich die Veterinärverwaltung in Kärnten und in weiterer Folge das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Kenntnis gesetzt.


Frage 2:

Aufgrund der bestehenden Gesetzeslage besteht im gegenständlichen Fall keine Informationspflicht seitens der Gesundheitsbehörden. Auch wäre eine solche Information gemäß Einschätzung der Veterinärbehörden vor Ort angesichts der vorherrschenden epidemiologischen Lage nicht angebracht gewesen.

Nach dem Bericht der Kärntner Veterinärbehörde wurde von der zuständigen Amtsärztin am 29.03.2010 ein Vorortbesuch im gegenständlichen Betrieb durchgeführt. Dabei wurde die Familie über das Wesen der Q-Fieber-Erkrankung informiert, diese Belehrung wurde auch von der Ehefrau des Tierhalters unterfertigt. Eine weitergehende Information der Bevölkerung durch die Behörde war somit auch im Hinblick auf die Eigenverantwortung des Tierhalters – der schon zur Vermeidung allfälliger strafrechtlicher Folgen (§§ 177, 179 und 182 StGB) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen hat – nicht geboten.

 

Frage 3:

Das Thema Q-Fieber wurde im Rahmen der Landesveterinärdirektorenkonferenz im Juni 2010 eingehend diskutiert und die Veterinärbehörden ersucht, im Falle des Auftretens von Coxiella burnetii in Tierbeständen die Tierbesitzer/innen entsprechend aufzuklären und über Hygienemaßnahmen zu belehren.

 

Im Besonderen wurden die in einer wissenschaftlichen Aussendung der EFSA veröffentlichten Empfehlungen ausführlich erörtert und den Ländern vom BMG eine schriftliche Zusammenfassung ausgehändigt. Auch die Veterinärverwaltung im Bundesland Kärnten wurde mit den erforderlichen Unterlagen versorgt.

Als wesentliche den Tierhalter/inne/n zu empfehlende Maßnahmen wurden die vorbeugende Impfung, der richtige Umgang mit Stallmist und Schafwolle sowie entsprechende Maßnahmen im Zuge der Geburt (gesonderter Ablammplatz, Entfernung von Risikomaterial wie Nachgeburten oder abortierte Tiere) sowie Zugangsbeschränkungen für betriebsfremde Personen angesprochen. Für Problembestände wurde unter anderem auch die Identifizierung und Beseitigung der Ausscheider, der zeitlich begrenzte Verzicht auf Nachzucht sowie die Kontrolle der Tierbewegungen erörtert.

 

Bezüglich Impfung wurde vom BMG durch Erlassung einer Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung BGBl. II Nr. 10/2011 die Anwendung eines EU-weit zugelassenen und auch in den Niederlanden mit Erfolg verwendeten Impfstoffes auch für Schafe ermöglicht. Speziell für den gegenständlichen Betrieb konnte über den Kärntner Tiergesundheitsdienst der Impfstoff besorgt werden, sodass der betroffene Tierhalter von dieser Möglichkeit hätte Gebrauch machen können. Laut Auskunft der Kärntner Veterinärbehörden wurde eine Impfung der Tiere vom Tierbesitzer jedoch nach Beginn der Impfung abgelehnt, sodass lediglich ein Teil der Tiere geimpft wurde.

Zusätzlich wurde das Thema Q-Fieber in der Bundeskommission für Zoonosen sowohl in der 9. Sitzung (März 2009) als auch in der 11. Sitzung (März 2011) behandelt.

 

Weiters wurde zur Überprüfung der Verbreitung von Coxiella burnetii in österreichischen Schaf- und Ziegenbeständen im Jahr 2010 eine flächendeckende risikobasierte Stichprobenuntersuchung durchgeführt. Dabei wurden von 7.580 getesteten Schafen bei 1,82 % der Tiere und bei 4.095 getesteten Ziegen bei 1,97 % der getesteten Tiere Antikörper gefunden, was eine sehr niedrige Prävalenz darstellt.

 

Fragen 4 bis 6:

Nach der derzeitigen epidemiologischen Lage besteht gemäß Mitteilung der Kärntner Veterinärbehörden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit, da der Erreger infolge der getroffenen Maßnahmen im gegenständlichen Schafbestand seit einem halben Jahr nicht mehr nachweisbar ist. Aufgrund des latenten Krankheitsgeschehens und der durchgeführten epidemiologischen Erhebungen konnte von den Behörden vor Ort keine relevante Gefahr ermittelt werden. Als Risikopersonen sind lediglich die am Geschehen beteiligten Personen ermittelt worden. Diese sind bzw. wurden entsprechend informiert und geschult, wobei die Tierhalter/innen, das Betreuungspersonal, Laborpersonal und die beteiligten Tierärztinnen/-ärzte erfasst waren.

 

Da bis zum heutigen Zeitpunkt weder ein seuchenhaftes Auftreten von Q-Fieber im Tierbestand der betroffenen Region noch einschlägige Erkrankungsfälle beim Menschen beobachtet wurden, ist davon auszugehen, dass die getroffenen Maßnahmen zum Schutz der örtlichen Bevölkerung und Tierbestände ausreichend und effektiv waren.

 

Frage 7:

Gemäß Auskunft der Kärntner Veterinärbehörden kann ausgeschlossen werden, dass Fleisch unter legalen Bedingungen vom gegenständlichen Betrieb in Verkehr gesetzt wurde. Durch die verpflichtende Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist sichergestellt, dass nur klinisch gesunde Tiere aus Betrieben, welche keiner tierseuchenrechtlichen Sperre unterliegen, geschlachtet werden.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Verbringen von Tieren aus dem betreffenden Betrieb in der Verantwortung des Verfügungsberechtigten liegt und diesbezügliche Regelungen in den §§ 177 ff StGB festgelegt sind.

Anzumerken ist überdies, dass eine Infektion von Menschen durch Fleisch nicht zu erwarten ist, da bekannt ist, dass Infektionen des Menschen hauptsächlich über infektiöse Aerosole erfolgen, insbesondere im Zuge der Geburt infizierter Lämmer. In der einschlägigen Literatur finden sich keine Hinweise auf eine spezielle Gefährdung des Menschen, welche vom Verzehr von Fleisch ausgeht.

 

Fragen 8 bis 10:

Grundsätzlich wird festgehalten, dass es sich bei Q-Fieber weder um eine anzeigepflichtige Erkrankung nach veterinärrechtlichen Bestimmungen noch um eine meldepflichtige Erkrankung gemäß Epidemiegesetz handelt.

 

Im Bericht der Kärntner Veterinärbehörde wird hinsichtlich der epidemiologischen Situation im betroffenen Betrieb festgestellt, dass alle Untersuchungsergebnisse des letzten halben Jahres negativ waren und daher derzeit nicht von einem Infektionsgeschehen ausgegangen werden kann.

Wie bereits ausgeführt, erfolgten seitens der Kärntner Gesundheitsbehörden eine umfangreiche Information sowie eine entsprechende Schulung des verantwortlichen Tierhalters.

Darüber hinaus wurde die Krankheit auch in einschlägigen Fachmedien wie Top-Agrar, dem Kärntner Bauern sowie in diversen Internetforen beschrieben. Es ist davon auszugehen, dass der Verantwortliche für den gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb, der derzeit laut Eintragung im Verbrauchergesundheits-Informationssystem über 800 Schafe hält, auch Zugang zu der dort angebotenen Information besitzt.

Ob derzeit die für Fälle von „Q-Fieber“ empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen am landwirtschaftlichen Betrieb vorgenommen werden, entzieht sich der amtlichen Kenntnis, da der betroffene Betrieb gemäß Mitteilung der Kärntner Veterinärbehörde sowohl deren Hilfe als auch die des Kärntner Tiergesundheitsdienstes zurückweist. Wie weiter oben erwähnt, waren jedenfalls alle Untersuchungsergebnisse des letzten halben Jahres negativ, sodass derzeit nicht von einem Infektionsgeschehen ausgegangen werden kann.

 

Weiters ist hervorzuheben, dass der Betriebsinhaber auch die weitere Behandlung seiner Schafe mit dem in den Niederlanden erfolgreich eingesetzten Impfstoff ablehnt, wobei dieser Impfstoff eigens für die Anwendung in seinem Betrieb eingekauft wurde und dessen legaler Einsatz durch unverzügliche Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage in der Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung, BGBl. II Nr. 10/2011 seitens des BMG speziell ermöglicht wurde.

In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Eigenverantwortung des Tierhalters – der schon zur Vermeidung allfälliger strafrechtlicher Folgen entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen hat – hinzuweisen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 18 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf (rechtsstaatliches Prinzip), und auch deshalb im gegenständlichen Fall keine weiterführenden Maßnahmen seitens der Gesundheitsbehörden zu setzen sind.

 

Fragen 11 und 12:

Wie von der Kärntner Veterinärbehörde mitgeteilt wird, ist anzumerken, dass ein Screening über den gesamten Bestand durchgeführt wurde und dass die empfohlenen Maßnahmen für den gesamten Betrieb sowie für alle Tiere gelten, unabhängig davon, ob diese sich auf der Weide befinden oder nicht.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 10 verwiesen.