8814/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.08.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am       August 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0154-I/4/2011

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8925/J vom 30. Juni 2011 der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1., 3. und 4.:

Eine Erhebung der Fälle, in denen fingierte Abrechnungen über Bewirtungs-, Nächtigungs- oder Eventaufwendungen generell und speziell im Zusammenhang mit Sexualdienstleistungen anlässlich einer Außenprüfung aufgedeckt wurden, ist nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar, da sich derartige Zahlen nicht über EDV-Statistiken erheben lassen, sondern nur über eine genaue Analyse aller Außenprüfungen, die zu einer verfahrensrechtlichen Wiederaufnahme geführt haben, und das bei allen Finanzämtern Österreichs.

 

Da generell Aufwendungen, bei denen eine repräsentative Mitveranlassung und damit eine steuerliche Nichtabzugsfähigkeit vermutet werden kann, einer genaueren Überprüfung unterzogen werden, ist allerdings davon auszugehen, dass auch die in der Anfrage genannten Aufwendungen anlässlich von Außenprüfungen aufgedeckt werden.


Zu 2. und 5.:

Da es im Zusammenhang mit Aufwendungen zur Bewirtung, für Nächtigungen oder für Events restriktive steuerliche Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen diese Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sein können, gibt, ist davon auszugehen, dass derartige Aufwendungen jedenfalls immer dann, wenn sie von nicht nur geringfügiger Höhe sind, einer genauen Prüfung unterzogen werden. Diese Prüfung bezieht sich grundsätzlich auf die Art der Aufwendungen, auf die Empfänger bzw. Adressaten und auf die Leistungsinhalte derartiger Abrechnungen.

 

Zu 6.:

Es gibt es speziell entwickelte Prüfungstechniken, um Aufwendungen, welche auf fingierten Rechnungen basieren, aufzudecken. Diese werden von den Finanzämtern auch entsprechend eingesetzt. Eine Beschreibung derselben würde allerdings die Wirksamkeit gefährden und damit Einnahmenausfälle ermöglichen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.