8820/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.08.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-VA1900/0097-III/3/2011
Wien, am . August 2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 4. Juli 2011 unter der Zahl 8936/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Überprüfung der Verwahrung von Schusswaffen der Kategorien C und D“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die periodische Überprüfung der Verwahrung von Schusswaffen der Kategorien C oder D ist nicht vorgesehen. Ergeben sich jedoch anlässlich einer Überprüfung der Verwahrung von Schusswaffen der Kategorien A oder B Hinweise darauf, dass C- oder D-Waffen nicht sorgfältig verwahrt werden, wird dies für die Beurteilung der Verlässlichkeit des Betreffenden im Sinne des § 8 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) und – je nach Lage des Einzelfalles – die Einleitung eines Verfahrens zum Entzug der zum Besitz bzw. Führen der A- oder B-Waffen berechtigenden waffenrechtlichen Urkunden relevant sein.
Zu Frage 4:
Die Behörde gemäß § 48 WaffG.
Zu Frage 5:
Mit
der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, wird mit dem neu eingefügten
§ 16a WaffG die sorgfältige Verwahrung aller (somit auch der
Kategorie C- und D-) Schusswaffen generell vorgeschrieben und ein Verstoß
dagegen als Verwaltungsübertretung sanktioniert werden.
Der die periodische Überprüfung der Verwahrung regelnde § 25 WaffG wird durch die Novelle nicht geändert.