8820/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.08.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-VA1900/0097-III/3/2011

 

Wien, am     . August 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 4. Juli 2011 unter der Zahl 8936/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Überprüfung der Verwahrung von Schusswaffen der Kategorien C und D“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die periodische Überprüfung der Verwahrung von Schusswaffen der Kategorien C oder D ist nicht vorgesehen. Ergeben sich jedoch anlässlich einer Überprüfung der Verwahrung von Schusswaffen der Kategorien A oder B Hinweise darauf, dass C- oder D-Waffen nicht sorgfältig verwahrt werden, wird dies für die Beurteilung der Verlässlichkeit des Betreffenden im Sinne des § 8 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) und – je nach Lage des Einzelfalles – die Einleitung eines Verfahrens zum Entzug der zum Besitz bzw. Führen der A- oder B-Waffen berechtigenden waffenrechtlichen Urkunden relevant sein.

 

Zu Frage 4:

Die Behörde gemäß § 48 WaffG.

 

Zu Frage 5:

Mit der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, wird mit dem neu eingefügten
§ 16a WaffG die sorgfältige Verwahrung aller (somit auch der Kategorie C- und D-) Schusswaffen generell vorgeschrieben und ein Verstoß dagegen als Verwaltungsübertretung sanktioniert werden.

 

Der die periodische Überprüfung der Verwahrung regelnde § 25 WaffG wird durch die Novelle nicht geändert.