8824/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.08.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-12.000/0011-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . August 2011

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Hackl und weitere Abgeordnete haben am 30. Juni 2011  unter der Nr. 8921/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ISpoofcard    gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 4:

Ø  Ist Ihnen der Sachverhalt bekannt?

Ø  Ist das Telefonieren mit gefälschter Telefonnummer in Österreich verboten?

Ø  Wenn nein, gibt es von Ihrer Seite Überlegungen dieses zu verbieten?

 

 

Laut Auskunft der RTR-GmbH ist bekannt, dass es technisch möglich ist, beliebige Rufnummern eines Anrufers bei Anrufen „mitzuschicken“. Zulässig ist dies jedoch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) nicht.


Gemäß § 5 Abs. 3 der KEM-V 2009, BGBl. II Nr. 212/2009 in der geltenden Fassung haben der/die Teilnehmer/in und alle an einer nationalen Verbindung mitwirkenden Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber innerhalb ihres Einflussbereiches sicherzustellen, dass eine rückrufbare Rufnummer, an welcher der/die Teilnehmer/in das Nutzungsrecht hat, zum gerufenen/r Teilnehmer/in übertragen wird.

 

Zu Frage 3:

Ø  Wenn ja, gibt es Fälle in Österreich wo das Programm ISpoofcard.com verwendet bzw. angezeigt wurde?

 

Laut Auskunft der RTR-GmbH sind solche Fälle nicht bekannt.