8825/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.08.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . August 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben am 30. Juni 2011 unter der Nr. 8926/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Abschaltung der Kommunikationsnetzwerke gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1, 6 und 8:
Ø Welche Überlegungen waren für die Schaffung des § 89 TKG im Jahr 2003 ausschlaggebend?
Ø Welche konkreten Anwendungsfälle sind denkbar?
Ø Gibt es die Möglichkeit, dass nur regional beschränkte Gebiete vom Netz genommen werden?
Im TKG 2003 wurde der § 89 als im Wesentlichen bereits geltendes Recht übernommen und es erfolgte nur eine Anpassung an aktuelle Terminologien. Die Regelung „Einstellung des Betriebes“ geht bereits zurück auf das Fernmeldegesetz 1949 und das Fernmeldegesetz 1993. Wie sich auch aus den parlamentarischen Materialien zum TKG 2003 ergibt, wurde bei der Formulierung „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung“ insbesondere auch an
Ausnahmesituationen nach Naturkatastrophen (Hochwasser, Lawinen etc.) gedacht. In derartigen Fällen könnte es erforderlich sein, dass knappe Kommunikationskapazitäten beispielsweise in einem bestimmten Einsatzgebiet für die Abwicklung einer Notkommunikation gebündelt zur Verfügung gestellt werden (und damit eine andere Benützung der Telekommunikationsanlagen Beschränkungen unterworfen werden), um koordinierte Einsatzmaßnahmen zu ermöglichen.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Ø Wie lange würde es dauern die Telekommunikationsanlagen nach § 89 TKG abzuschalten?
Ø Wie wäre die Vorgangsweise in solchen Fällen?
Ø Wie viele Provider und Telekommunikationsanbieter müssten hierfür kontaktiert werden?
Die Dauer bis zur „Abschaltung oder Beschränkung“ der Telekommunikationsanlagen hängt primär von der konkret zu regelnden Situation und dem durch die erforderliche Maßnahme betroffenen Adressatenkreis ab. Ebenfalls situationsabhängig ist die Frage nach der Anzahl der zu kontaktierenden Anbieter zu beantworten.
Zu den Fragen 5, 7 und 13:
Ø Welchen Rechtsschutz hätten die Provider?
Ø Welche Rechtsschutzgarantien bietet das Gesetz gegen eine rechtlich nicht gedeckte Anwendung?
Ø Sehen Sie hinsichtlich der Rechtsschutzgarantien und rechtlicher Überprüfungsmöglichkeiten eines Anwendungsfalls nach § 89 TKG Reformbedarf?
Die verfassungsrechtlich festgeschriebenen Rechtsschutzmöglichkeiten stehen den allenfalls betroffenen Unternehmen zur Verfügung. So kann jeder Bescheid bekämpft werden und auch eine Verordnung hinsichtlich ihrer Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit in Prüfung gezogen werden.
Zu den Fragen 9 bis 12:
Ø Halten Sie die Formulierung des § 89 TKG für ausreichend bestimmt um ausschließen zu können, dass es zu einer überschießender Anwendung kommt?
Ø Wenn ja, mit welche Begründung?
Ø Sehen sie hinsichtlich des § 89 TKG Reformbedarf?
Ø Wenn ja, in welche Richtung?
Jegliche Maßnahmen, die den Informationszugang aus inhaltlichen Gründen beschränken würden, müssten als Grundrechtseingriff nicht nur vor dem Hintergrund des Zensurverbotes gesehen werden, sondern auch der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entsprechend ausreichend gesetzlich determiniert sein. Der Anwendungsbereich ist daher - wie ich bereits in meiner Beantwortung zu den Fragepunkten 1, 6 und 8 ausgeführt habe - primär auf jene Fälle beschränkt, in denen Kommunikationsverbindungen im öffentlichen Interesse bei Kapazitätsengpässen sichergestellt werden müssen.
Zum jetzigen Zeitpunkt besteht daher aus Sicht meiner Expert/innen kein unmittelbarer Reformbedarf für § 89 TKG.
Zu den Fragen 14 und 15:
Ø Werden auf EU-Ebene zum Thema „Kill-Switch“ Überlegungen angestellt?
Ø Wenn ja, welche?
Auf EU-Ebene der Telekommunikationsminister werden derzeit keine Überlegungen zum Thema „Kill-Switch“ angestellt.