8829/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.08.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Wilderer in Österreich – Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sowie Gerichtsverfahren nach §§ 137 – 141 StGB“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Ich schicke voraus, dass die dieser Beantwortung zu Grunde liegenden Berichte der Staatsanwaltschaften auf Registerdaten beruhen, die vom Bundesrechen­zentrum zur Verfügung gestellt wurden.

Wie schon zu der zur Zahl 2644/J-NR/2009 am 7. September 2009 ergangenen Beantwortung ausgeführt wurde, unterscheidet die Verfahrensautomation Justiz (VJ) bei den einzelnen Delikten nicht zwischen Eingriffen in fremdes Jagdrecht und solchen in fremdes Fischereirecht. Die Vollständigkeit der vom Bundesrechenzentrum zu den §§ 137 und 138 StGB gelieferten Registerdaten kann daher nicht garantiert werden. Auch in den Fällen des § 141 StGB unterscheidet die VJ nicht zwischen Eingriffen in fremdes Jagd- bzw. fremdes Fischereirecht und den anderen in diesem Tatbestand erwähnten Delikten.

Im Hinblick auf die große Zahl der Deliktsfälle des § 141 StGB im anfragebezogenen Zeitraum wäre eine Auswertung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen. Es hätte in jedes Tagebuch Einsicht genommen werden müssen, um festzustellen, ob es sich um eine Entwendung im Zusammenhang mit einem Eingriff in fremdes Jagdrecht oder fremdes Fischereirecht handelt. Ich ersuche daher um Verständnis, dass davon schon im Hinblick auf die personellen Kapazitäten der Staatsanwaltschaften Abstand genommen werden musste.

Zu den nachstehend genannten Zahlen möchte ich ferner anmerken, dass auf Grund von Verfahrensabtretungen Doppelzählungen möglich sind.


 

Die Korruptionsstaatsanwaltschaft erstattete einen generellen Fehlbericht, weil sie mit dieser Materie bislang nicht befasst wurde.

Zu 1:

Staatsanwaltschaft Krems/Donau:

Insgesamt 20 Anzeigen. Keine Information über die Anzahl der Beteiligten vorhanden.

Staatsanwaltschaft Wien:

6 Anzeigen gegen 8 Personen (die Zählung bezieht sich jedoch nur auf Anzeigen wegen der §§ 137 ff StGB als führende Delikte).

Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt:

7 Anzeigen gegen 11 bekannte Personen und 8 Anzeigen gegen unbekannte Täter (UT).

Staatsanwaltschaft Eisenstadt:

11 Anzeigen gegen 15 bekannte Personen und 8 Anzeigen gegen UT.

Staatsanwaltschaft Korneuburg:

12 Anzeigen, wobei 5 Personen namentlich ausgeforscht werden konnten.

Staatsanwaltschaft St. Pölten:

10 Anzeigen gegen 18 bekannte Personen und 30 Anzeigen gegen UT.

Staatsanwaltschaft Graz:

27 Anzeigen, wobei 28 Personen namentlich ausgeforscht werden konnten.

Staatsanwaltschaft Klagenfurt:

18 Anzeigen gegen 29 bekannte Personen, 25 Anzeigen gegen UT.

Staatsanwaltschaft Leoben:

9 Anzeigen gegen 13 bekannte Personen, 19 Anzeigen gegen UT.

Staatsanwaltschaft Linz:

12 Anzeigen gegen 7 bekannte Personen, 6 Anzeigen gegen UT.

Staatsanwaltschaft Ried/Innkreis:

4 Anzeigen gegen bekannte Personen, 6 Anzeigen gegen UT.


Staatsanwaltschaft Salzburg:

12 Anzeigen gegen 23 bekannte Personen, 7 Anzeigen gegen UT.

Staatsanwaltschaft Steyr:

4 Anzeigen gegen 10 bekannte Personen, 15 Anzeigen gegen UT.

Staatsanwaltschaft Wels:

17 Anzeigen gegen 30 bekannte Personen, 16 Anzeigen gegen UT.

Staatsanwaltschaft Innsbruck:

35 Anzeigen gegen 53 bekannte Personen, 28 Anzeigen gegen UT.

Staatsanwaltschaft Feldkirch:

7 Anzeigen gegen 15 bekannte Personen, 5 Anzeigen gegen UT.

Zu 2:

Die Berichte der Staatsanwaltschaften zu dieser Frage erfolgten grundsätzlich in Bezug auf Verfahren/Anzeigen und zumeist einschließlich der UT-Fälle.

Staatsanwaltschaft Krems/Donau:

17 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 3 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.

Staatsanwaltschaft Wien:

Fehlbericht.

Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt:

11 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 4 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.

Staatsanwaltschaft Eisenstadt:

Fehlbericht.

Staatsanwaltschaft Korneuburg:

7 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 5 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.

Staatsanwaltschaft St. Pölten:

24 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 16 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.

Staatsanwaltschaft Graz:

21 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 6 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.


Staatsanwaltschaft Klagenfurt:

28 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 15 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.

Staatsanwaltschaft Leoben:

20 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 8 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.

Staatsanwaltschaft Linz:

7 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 5 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.

Staatsanwaltschaft Ried/Innkreis:

3 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 1 Eingriff in fremdes Fischereirecht.

Staatsanwaltschaft Salzburg:

7 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 12 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.

Staatsanwaltschaft Steyr:

8 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 11 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.

Staatsanwaltschaft Wels:

16 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 17 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.

Staatsanwaltschaft Innsbruck:

42 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 21 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.

Staatsanwaltschaft Feldkirch:

7 Anzeigen betrafen Eingriffe in fremdes Jagdrecht, 5 Eingriffe in fremdes Fischereirecht.

Zu 3:

Anzeigen gegen Personen mit Jagdprüfung wurden nach den mir vorliegenden Berichten von folgenden Staatsanwaltschaften gemeldet:

Staatsanwaltschaft St. Pölten: 1 Anzeige betraf 1 Person mit Jagdprüfung.

Staatsanwaltschaft Steyr: 1 Anzeige (nähere Informationen liegen mir nicht vor).

Staatsanwaltschaft Feldkirch: 2 Anzeigen betrafen 3 Personen mit Jagdprüfung.

Zu 4:

Nach den mir vorliegenden Berichten der Staatsanwaltschaften gab es im Jahr 2010 keine Anzeige auch wegen Gewaltanwendung bzw. Körperverletzung.


 

Zu 5:

Bei folgenden Staatsanwaltschaften wurden Anzeigen auch wegen Sachbeschädigung erstattet:

Staatsanwaltschaft Krems/Donau: 1

Staatsanwaltschaft St. Pölten: 1

Staatsanwaltschaft Ried/Innkreis: 1

Staatsanwaltschaft Salzburg: 1

Bei den übrigen Staatsanwaltschaften sind nach den mir vorliegenden Unterlagen keine Anzeigen auch wegen Sachbeschädigung eingegangen.

Zu 6:

Ich verweise hiezu auf die Anfrageeinleitung (§ 141 StGB).

Zu 7:

Ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaften bei der Beantwortung dieser Frage – wie in den Vorjahren – teilweise nur gerichtliche Strafverfahren nach Einbringung eines Strafantrages berücksichtigten.

Folgende Staatsanwaltschaften haben mir Verfahren gemeldet:

Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt: 8 (über die zu Frage 1. genannten hinaus)

Staatsanwaltschaft Korneuburg: 1 gegen 1 Person

Staatsanwaltschaft St. Pölten: 1 gegen 1 Person

Staatsanwaltschaft Graz: 2 gegen 4 Personen

Staatsanwaltschaft Klagenfurt: 3 gegen 3 Personen

Staatsanwaltschaft Leoben: 2 gegen 2 Personen

Staatsanwaltschaft Linz: 1 gegen 1 Person

Staatsanwaltschaft Salzburg: 4 gegen 7 Personen

Staatsanwaltschaft Steyr: 1 gegen 2 Personen

Staatsanwaltschaft Wels: 7 gegen 9 Personen

Staatsanwaltschaft Innsbruck: 8(nähere Informationen liegen mir nicht vor).


 

Zu 8 und 9:

Ich schicke voraus, dass die Staatsanwaltschaften in ihren Berichten die jeweilige Begründung für die Einstellung der Ermittlungsverfahren nach den §§ 190 ff StPO nicht oder nur stichwortartig dargelegt haben, weil dies sonst einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand verursacht hätte, zumal damit zwingend die Einsichtnahme in jedes einzelne der betreffenden Tagebücher verbunden gewesen wäre.

Die vorläufige Einstellung von Verfahren gegen unbekannte Täter gemäß § 197 StPO sowie Erledigungen anderer Art (wie etwa Abtretungen) sind nicht erfasst.

Soweit dies aus den Berichten nachvollziehbar war, erfolgt die Aufschlüsselung personenbezogen (d.h. ein „Verfahren“ pro Person).

Rückmeldungen liegen mir vor von der

Staatsanwaltschaft Krems/Donau:

5 Verfahren (davon 2 gemäß § 190 Z 2 StPO, 1 gemäß § 6 Abs. 1 JGG,  2 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).

Staatsanwaltschaft Wien:

6 Verfahren gemäß § 190 StPO.

Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt:

5 Verfahren (1 in Verbindung mit § 4 JGG, 1 in Verbindung mit § 6 JGG – wobei in diesem Verfahren hinsichtlich der Mittäter gemäß § 191 Abs. 1 StPO vorgegangen wurde, 1 aus dem Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des Amnestiegesetzes, 1 gemäß § 190 Z 2 StPO, 1 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).

Staatsanwaltschaft Korneuburg:

4 Verfahren (2 gemäß § 191 Abs. 1 StPO, 2 gemäß § 190 Z 2 StPO).

Staatsanwaltschaft St. Pölten:

10 Verfahren (6 gemäß § 190 StPO, teils mangels ausreichender Beweise, teils aus dem Grund des § 4 JGG bzw. § 6 JGG, 4 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).

Staatsanwaltschaft Graz:

2 Verfahren (1 gemäß § 190 Z 2 StPO, 1 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).


 

Staatsanwaltschaft Klagenfurt:

19 Verfahren (1 aus dem Grunde der Verjährung gemäß § 190 Z 1 StPO, 12 gemäß § 190 Z 2 StPO, 3 gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 JGG, 3 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).

Staatsanwaltschaft Leoben:

7 Verfahren (5 gemäß § 190 Z 1 bzw. 2 StPO, 2 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).

Staatsanwaltschaft Linz:

5 Verfahren (2 gemäß § 191 Abs 1 StPO, 1 gemäß § 6 Abs. 1 JGG, 2 gemäß § 190 Z 2 StPO).

Staatsanwaltschaft Ried/Innkreis:

3 Verfahren (2 gemäß § 190 Z 1 StPO, 1 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).

Staatsanwaltschaft Salzburg:

6 Verfahren (1 gemäß § 190 Z 1 StPO aus den Gründen des § 4 Abs. 2 Z 1 JGG, 4 gemäß § 191 Abs. 1 StPO,  bei 1 wurde der Strafantrag nach zwischenzeitig durchgeführten Erhebungen zurückgezogen).

Staatsanwaltschaft Steyr:

4 Verfahren (je gemäß § 190 Z 2 StPO).

Staatsanwaltschaft Wels:

8 Verfahren (5 gemäß § 190 Z 2 StPO, 1 gemäß § 190 Z 1 StPO, 1 gemäß § 191 Abs. 1 StPO, 1 gemäß § 6 JGG).

Staatsanwaltschaft Innsbruck:

18 Verfahren (gemäß §§ 190 Z 1 bzw. 2; 191 Abs. 1; 192 StPO).

Staatsanwaltschaft Feldkirch:

3 Verfahren (1 gemäß § 190 Z 1 StPO mangels Ermächtigung zur Strafverfolgung, 2 gemäß § 190 Z 2 StPO, 1 gemäß § 191 Abs. 1 StPO).

Zu 10:

Auszug aus der Gerichtlichen Kriminalstatistik (Quelle: Statistik Austria)


 

Verurteilte Personen 2010

 

(Schwerer) Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht; §§ 137-140 StGB

Entwendung;  § 141 StGB

LG für Strafsachen Wien

2

28

LG Eisenstadt

0

0

LG Korneuburg

1

1

LG Krems an der Donau

0

1

LG St. Pölten

1

1

LG Wiener Neustadt

2

0

LG Linz

1

6

LG Ried im Innkreis

0

0

LG Steyr

0

0

LG Wels

2

3

LG Salzburg

0

10

LG für Strafsachen Graz

1

21

LG Leoben

0

4

LG Klagenfurt

1

15

LG Innsbruck

5

5

LG Feldkirch

1

7

Summe

17

102

 

Zur Gerichtlichen Kriminalstatistik ist zu sagen, dass bei einem Verfahren wegen mehrerer strafbarer Handlungen die Verurteilung dem Delikt zugeordnet wird, das für den Strafsatz maßgebend war („Führendes Delikt“). Dadurch kommt es zu Abweichungen zu den Verfahrenszahlen in der VJ.

Die Delikte der §§ 137, 138 und 140 StGB werden in der Gerichtlichen Kriminalstatistik nicht getrennt erfasst. Anzumerken ist, dass die 102 ausgewiesenen Verurteilungen nach § 141 StGB (wenn überhaupt) nicht nur Eingriffe in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht beinhalten, sondern sämtliche der im Tatbestand genannten Vermögensdelikte.

An konkreten Strafen wurden

wegen §§ 137 - 140 StGB drei Freiheitsstrafen bis einen Monat, fünf Geldstrafen über 30 bis 60 Tagessätze, vier Geldstrafen über 60 bis 120 Tagessätze, eine Geldstrafe über 120 bis 180 Tagessätze, drei Geldstrafen über 180 Tagessätze verhängt sowie eine bedingte Verurteilung gemäß §13 JGG ausgesprochen.


 

wegen § 141 StGB  38 Freiheitsstrafen bis ein Monat, eine Freiheitsstrafe von ein bis drei Monaten, eine Geldstrafe bis 10 Tagessätze, 31 Geldstrafen über 10 bis 30 Tagessätze, 27 Geldstrafen über 30 bis 60 Tagessätze verhängt, eine bedingte Verurteilung gemäß 13 JGG sowie in drei Fällen sonstige Verurteilungen (z.B. Keine Zusatzstrafe (§ 40 StGB)) ausgesprochen.

Zu 11:

Die nachfolgende und grundsätzlich personenbezogene Aufstellung unterscheidet nicht nach Diversionsanboten durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht (Fälle des § 141 StGB wurden ausgeklammert).

Soweit dies aus den Berichten nachvollziehbar war, erfolgt die Aufschlüsselung personenbezogen.

Folgende Meldungen über Diversionsanbote liegen mir vor:

Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt:

9 Anbote (4 nach § 203 StPO, 5 nach § 200 StPO).

Staatsanwaltschaft Eisenstadt:

2 Anbote (je nach § 203 StPO).

Staatsanwaltschaft St. Pölten:

4 Anbote (2 nach § 200 StPO, 2 nach § 203 StPO).

Staatsanwaltschaft Graz:

3 Anbote (2 nach § 200 StPO, 1 nach § 203 StPO).

Staatsanwaltschaft Klagenfurt:

7 Anbote (2 nach § 200 StPO, 5 nach § 203 StPO).

Staatsanwaltschaft Leoben:

4 Anbote (je nach § 203 StPO).

Staatsanwaltschaft Linz:

2 Anbote (je nach § 203 StPO).

Staatsanwaltschaft Ried/Innkreis:

1 Anbot (nach § 200 StPO).


 

Staatsanwaltschaft Salzburg:

2 Anbote (je nach § 200 StPO).

Staatsanwaltschaft Steyr:

3 Anbote (je nach § 203 StPO).

Staatsanwaltschaft Innsbruck:

13 Anbote (7 nach § 200 StPO, 6 nach § 203 StPO).

Staatsanwaltschaft Feldkirch:

8 Anbote (3 nach § 200 StPO, 5 nach § 201 StPO).

Zu 12:

Bei der Beantwortung der Frage, wie viele Strafverfahren bis 31. Dezember 2010 noch nicht rechtskräftig entschieden waren, wurde die Abbrechung von Verfahren nach § 197 StPO ausgeklammert.

Staatsanwaltschaft Wien:

1 Verfahren im Hauptverhandlungsstadium.

Staatsanwaltschaft Klagenfurt:

1 Verfahren im Hauptverhandlungsstadium.

Staatsanwaltschaft Salzburg:

1 Verfahren im Hauptverhandlungsstadium, 1 Verfahren im Ermittlungsstadium.