883/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.04.2009
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0024-I/5/2009
Wien, am 3. April 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 911/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Linder, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Der beschriebene Fall ist mir bekannt und wird aus Tierschutz- und Ethikgründen abgelehnt.
Frage 2:
Die Bewusstseinbildung der Bevölkerung für den Tierschutz wurde in den
letzten Jahren insbesondere durch Ausarbeitung und In-Kraft-Treten des
neuen bundeseinheitlichen Tierschutzgesetzes jedenfalls verstärkt.
Die Anerkennung des Tierschutzes durch Aufnahme desselben in die
österreichische Bundesverfassung wäre wohl ein weiterer Schritt.
Doch bedarf jede Gesetzesänderung wie auch die Änderung der österreichischen
Bundesverfassung einer Mehrheit im Parlament. Im Falle der
Verfassungsänderung ist sogar die qualifizierte Mehrheit erforderlich.
Frage 3:
Die Durchführung eines Kaiserschnitts zur Embryonengewinnung ist durch die bestehenden Rechtsvorschriften im Tierschutzgesetz und Tierärztegesetz, sowie LMSVG nicht gerechtfertigt, zumal weder eine medizinische Indikation vorliegt, um diesen Eingriff durchzuführen, noch ein vernünftiger Grund zur Tötung eines überlebensfähigen Embryos besteht, da es sich bei einem wenige Monate alten Embryo nicht um ein für den menschlichen Verzehr geeignetes Lebensmittel handelt.
Somit fällt die Durchführung eines Kaiserschnitts zur Embryonengewinnung unter § 5 Tierschutzgesetz (TSchG), da das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden als ungerechtfertigt anzusehen ist.
Das Töten des Embryos unter oben angeführten Gründen ist unter § 6 TSchG zu subsummieren, da kein vernünftiger Grund zur Tötung vorliegt.
Auch ist gemäß § 21 Tierärztegesetz der Tierarzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und hierbei nach Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.
Aus fleischuntersuchungsrechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass ungeborene Tiere laut VO (EG) 854/2004 nicht genusstauglich sind. Sie sind daher unschädlich zu entsorgen, wofür der Inhaber des Embryos zuständig ist. Ein Inverkehrbringen von nicht genusstauglichem Fleisch ist ein gerichtlicher Tatbestand gemäß § 81 Abs. 3 LMSVG.
Frage 4:
Wie bereits zu Frage 3 ausgeführt, ist eine rechtliche Deckung bereits jetzt gegeben und bedarf keiner zusätzlichen Regelung.
Frage 5:
Bezug nehmend auf die Übertretungen der §§ 5 und 6 TSchG sind Sanktionen zur Entnahme von Embryonen unter Kaiserschnitt im § 38 TschG vorgesehen. Sanktionen in fleischuntersuchungsrechtlichen Belangen sind im LMSVG normiert.
Mit freundlichen Grüßen
Alois Stöger diplômé
Bundesminister