8844/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Ausbildung für terroristische Zwecke“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Tatsächlich besteht gegen einen der Beschuldigten der dringende Verdacht, er habe die Verbrechen/Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB, der Terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 1 und 2 StGB sowie der Terrorismusfinanzierung nach § 278d StGB begangen.

Aus diesem Grund wurde gegen diesen Beschuldigten auch die Festnahme auf Grund gerichtlicher Bewilligung angeordnet und sodann über ihn die Untersuchungshaft mit Beschluss vom 18. Juni 2011 verhängt.

Gegen die übrigen drei Beschuldigten wurde die Anordnung zu deren sofortigen Vernehmung erlassen, weil sich der Verdacht erhärtete, dass sie zunächst legal in die Türkei reisen würden, um sich von dort illegal über den Iran nach Pakistan zwecks Besuchs eines Terrorcamps schleusen zu lassen.

Nach Durchführung der Vernehmung hat sich in Richtung §§ 278b und 15, 278e StGB ein dringender Tatverdacht nicht begründen lassen, sodass keine Anordnung auf Festnahme erging.

Zu 3 und 4:

Ich bitte um Verständnis, dass ich in dieser Strafsache mit vielfältigen Beziehungen in das Ausland zur Vermeidung einer Gefahr für den Zweck des Verfahrens und im Hinblick auf § 12 StPO keine detaillierten Auskünfte geben kann. Es sind nunmehr die im Zuge der durchgeführten Hausdurchsuchungen sichergestellten Datenträger auszuwerten; erst nach deren Abschluss kann die Dauer des Ermittlungsverfahrens realistisch beurteilt werden.