8845/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „mysteriöser Tod einer 17-Jährigen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Ich ersuche um Verständnis, dass mir die Beantwortung von Fragen nach den Gründen für ein bestimmtes Vorgehen von Personen bzw. Institutionen, die nicht dem Justizressort zugeordnet sind, nicht möglich ist.

Zu 3 bis 5:

Nach den mir vorliegenden Informationen hat die Staatsanwaltschaft Wels in diesem Verfahren Prim. Dr. A. K. auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz und langjährigen Erfahrung zur Sachverständigen bestellt, obwohl sie nicht als Gerichtssachverständige für „Kinder- und Jugendpsychiatrie“ eingetragen ist. Die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste ist jedoch keine Voraussetzung, um in Gerichtsverfahren als Sachverständiger bestellt zu werden.

Zu 6 bis 8:

Ich ersuche um Verständnis, dass mit Blick auf den für eine Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Bearbeitungsaufwand von der Erlassung entsprechender Berichtsaufträge Abstand genommen wurde.

Zu 9 bis 11:

Nach den mir vorliegenden Informationen wurde zum Einen der behandelnde Arzt als Zeuge vernommen. Zum Anderen stimmte das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten von Prim. Dr. A. K. mit den Ermittlungsergebnissen, insbesondere mit dem bei der durchgeführten kontradiktorischen Einvernahme des Opfers gewonnenen Eindruck, überein. Zudem holte die Staatsanwaltschaft Wels ein weiteres Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Gerichtsmedizin zur Frage darüber ein, ob aus den bei der Obduktion des verstorbenen Mädchens gewonnenen Ergebnissen Rückschlüsse auf die im Ermittlungsverfahren geäußerten Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs gezogen werden können. Nach dem zusammenfassenden Ergebnis dieses Gutachtens haben sich anlässlich der Obduktion keine positiven Hinweise dafür ergeben, dass die vom Opfer geschilderten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben. Im Hinblick auf die Übereinstimmung der von beiden Sachverständigen gezogenen Schlüsse bestand für die Staatsanwaltschaft Wels keine Veranlassung zur Einholung eines „Obergutachtens“ im Sinne des § 127 Abs. 3 StPO.

Zu 12 bis 14:

Nach den mir vorliegenden Informationen wurden im Ermittlungsverfahren nach gerichtlicher Bewilligung drei Durchsuchungsanordnungen gegen vier Beschuldigte erlassen, mit jeweils negativem Ergebnis.

Zu 15 und 16:

Dem mir vorliegenden Bericht zufolge bestand der Auftrag an die Sachverständige Prim. Dr. A. K. u.a. darin, Befund und Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers im Ermittlungsverfahren zu erstatten. Die Erforschung der Gründe für eine – nach Untersuchung der relevanten Aspekte der Persönlichkeit des Mädchens tatsächlich nicht nachweisbare – Traumatisierung war nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.

Zu 17 bis 19:

Das Mädchen wurde mit besonderer Rücksicht auf ihren seelischen und gesundheitlichen Zustand „kontradiktorisch“ im Beisein einer Vielzahl von Vertrauenspersonen, eines Ärzteteams sowie ihrer juristischen und psychosozialen Prozessbegleitung einvernommen und nicht mit den Beschuldigten konfrontiert.

Zu 20:

Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine wissenschaftlich ausreichend abgesicherte Beantwortung dieser – das Spannungsfeld zwischen Opferschutz und Wahrheitsfindung aufwerfenden – Frage nicht möglich ist, weil eine (seriöserweise) dazu erforderliche bundesweite Erhebung und Auswertung aller in Betracht kommender Einzelfälle in der zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht zu bewerkstelligen wäre.

Zu 21 bis 26:

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Auftrag an die Sachverständige Prim. Dr. A. K. darin bestand, Befund und Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers zu erstatten. Aufgabe der weiters beigezogenen Sachverständigen aus dem Gebiet der Gerichtsmedizin war es im Wesentlichen, Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob aus den bei der Obduktion des verstorbenen Mädchens gewonnenen Erkenntnissen Rückschlüsse auf die im Ermittlungsverfahren geäußerten Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs gezogen werden können, wobei die Sachverständige auch die Feststellungen des Ludwig-Boltzmann Instituts in ihr Gutachten einfließen ließ. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragepunkte 9 bis 11.

Zu 27 bis 29:

Diese Fragen betreffen nicht meinen Wirkungsbereich.

Zu 30:

Mit der Entscheidung respektierte die zuständige Staatsanwaltschaft den höchstpersönlichen Lebensbereich der Verstorbenen. Auf die für das hier angesprochene Ermittlungsverfahren bedeutsamen Obduktionsergebnisse wurde bereits bei der Beantwortung der Fragepunkte 9 bis 11 eingegangen.