8846/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.09.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „§ 133a StVG“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 5:

Die Anfrage geht von der unrichtigen Annahme aus, dass es sich um einen Anwendungsfall des § 133a StVG gehandelt hat. Demgegenüber ist Folgendes festzuhalten:

Der in der Anfrage genannte rumänische Staatsangehörige D. M. wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. November 2004 des Verbrechens der Vergewaltigung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren verurteilt. Er wurde am 17. März 2004 festgenommen. Unter Berücksichtigung eines widerrufenen Strafrestes in der Dauer von 9 Monaten wäre das voraussichtliche Strafende auf den 17. Dezember 2012 gefallen. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach österreichischem Recht gemäß § 46 Abs. 1 StGB wären am 1. August 2008, jene nach § 46 Abs. 2 StGB am 17. Jänner 2010 erfüllt gewesen.

Das rumänische Justizministerium hat die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen übernommen. Der Strafgefangene wurde am 3. Juli 2006 den rumänischen Behörden zum weiteren Strafvollzug übergeben und hat sich bis Dezember 2009 in Rumänien in Strafhaft befunden. Er wurde nicht vor den zeitlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach österreichischem Recht in Rumänien enthaftet. Der Strafvollzug in Rumänien war daher ordnungsgemäß.

Zu 6 bis 7:

§ 133a StVG wurde erst mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 109/2007, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 in das Strafvollzugsgesetz eingeführt. Seit Inkrafttreten dieser Bestimmung wurden gemäß § 133a StVG bis 8. Juli 2011 1.356 Personen entlassen, von denen bisher 124 neuerlich inhaftiert wurden, 49 davon vorerst ohne Zusammenhang mit einem weiteren Strafverfahren. In 53 Fällen erfolgte bislang eine weitere rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, und zwar in 48 Fällen wegen Vermögensdelikten, in 14 Fällen wegen Urkundenfälschung, in je vier Fällen wegen strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt bzw. gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld etc. sowie in vier weiteren Fällen wegen sonstiger Delikte (Mehrfachzählungen einzelner Personen mit verschiedenen Delikten sind möglich). Gegen 22 Personen sind die neuen Verfahren zum Stichtag noch anhängig.