885/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.04.2009
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.290/0051-I/4/2009 Wien, am 02. April 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. Februar 2009 unter der Nr. 949/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Auskunftspflichtgesetz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Ø Unterliegt die Auskunft an einen Bürger über die Mittelverwendung von Steuergeldern im Bereich von Förderungen an Vereine den Regelungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 in der derzeit geltenden Fassung?
Ø Wenn nein, welche rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Regelungen sprechen gegen eine solche Auskunftserteilung?
Ø Wenn ja, aus welchen Gründen wurde eine Auskunftserteilung verweigert?
Jedes Auskunftsbegehren eines Bürgers an Organe des Bundes unterliegt grundsätzlich der Beurteilung nach dem Auskunftspflichtgesetzes. Nach § 1 Auskunftspflichtgesetz besteht jedoch nur insoweit eine Auskunftspflicht, soweit sie die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des angefragten Organs betreffen und soweit keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten der Auskunftserteilung entgegenstehen.
Sind die Informationen, deren Auskunft begehrt wird, automationsunterstützt gespeichert, so ist die Frage der Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach dem Datenschutzgesetz zu beurteilen. Generell werden die Daten der in meinem Bereich gewährten Förderungen automationsunterstützt verarbeitet. Auskunftserteilungen über die Gewährung von solchen Förderungen stellen daher eine Übermittlung von Daten gemäß § 7 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) an den Auskunftswerber dar.
Nach § 7 Abs. 2 DSG 2000 dürfen Daten übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Diese Regelungen über die Datenübermittlung führen in gewisser Weise das verfassungsrechtliche Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des § 1 DSG 2000 aus (siehe dazu „Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane“, Perthold-Stoitzner, Manz-Verlag 1998, Seite 171).
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Das Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunft muss daher gewichtiger sein als die Geheimhaltung des Förderungsnehmers. Diese Interessenabwägung ist in jedem Einzelfall vorzunehmen.
In dem in der Anfrage angesprochenen Auskunftsbegehren konnte kein überwiegendes Interesse des Auskunftswerbers im Sinne des Grundrechts auf Datenschutz gesehen werden, so dass die Auskunftserteilung zu versagen war.
Ein allgemeines Interesse auf Information über personenbezogene Daten eines anderen ist nicht ausreichend im Sinne des Grundrechts auf Datenschutz. Vielmehr muss der Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung personenbezogener Daten nachweisen. In diesem Zusammenhang wird u.a auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2000, Zl. 96/17/0406, verwiesen, wonach die Verweigerung der Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen, wer nach dem Tabakmonopolgesetz zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen zugelassen ist, rechtmäßig im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes war.