885/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.04.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                   

GZ: BKA-353.290/0051-I/4/2009                                                  Wien, am 02. April 2009

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. Februar 2009 unter der Nr. 949/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend Auskunftspflichtgesetz gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø   Unterliegt die Auskunft an einen Bürger über die Mittelverwendung von Steuergel­dern im Bereich von Förderungen an Vereine den Regelungen des Auskunfts­pflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 in der derzeit geltenden Fassung?

Ø   Wenn nein, welche rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Regelungen sprechen gegen eine solche Auskunftserteilung?

Ø   Wenn ja, aus welchen Gründen wurde eine Auskunftserteilung verweigert?

 


Jedes Auskunftsbegehren eines Bürgers an Organe des Bundes unterliegt grund­sätzlich der Beurteilung nach dem Auskunftspflichtgesetzes. Nach § 1 Auskunfts­pflichtgesetz besteht jedoch nur insoweit eine Auskunftspflicht, soweit sie die Ange­legenheiten des Wirkungsbereiches des angefragten Organs betreffen und soweit keine gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten der Auskunftserteilung entgegenste­hen.

 

Sind die Informationen, deren Auskunft begehrt wird, automationsunterstützt gespei­chert, so ist die Frage der Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach dem Daten­schutzgesetz zu beurteilen. Generell werden die Daten der in meinem Bereich ge­währten Förderungen automationsunterstützt verarbeitet. Auskunftserteilungen über die Gewährung von solchen Förderungen stellen daher eine Übermittlung von Daten gemäß § 7 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) an den Auskunftswerber dar.

 

Nach § 7 Abs. 2 DSG 2000 dürfen Daten übermittelt werden, wenn

1.   sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2.   der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständig­keit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3.   durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsin­teressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

 

Diese Regelungen über die Datenübermittlung führen in gewisser Weise das verfas­sungsrechtliche Grundrecht auf Datenschutz im Sinne des § 1 DSG 2000 aus (siehe dazu „Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane“, Perthold-Stoitzner, Manz-Verlag 1998, Seite 171).

 

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter In­teressen eines anderen zulässig. Das Interesse des Auskunftswerbers an der Aus­kunft muss daher gewichtiger sein als die Geheimhaltung des Förderungsnehmers. Diese Interessenabwägung ist in jedem Einzelfall vorzunehmen.

 

In dem in der Anfrage angesprochenen Auskunftsbegehren konnte kein überwiegen­des Interesse des Auskunftswerbers im Sinne des Grundrechts auf Datenschutz ge­sehen werden, so dass die Auskunftserteilung zu versagen war.


Ein allgemeines Interesse auf Information über personenbezogene Daten eines an­deren ist nicht ausreichend im Sinne des Grundrechts auf Datenschutz. Vielmehr muss der Auskunftwerber ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung personen­bezogener Daten nachweisen. In diesem Zusammenhang wird u.a auf das Erkennt­nis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2000, Zl. 96/17/0406, verwiesen, wo­nach die Verweigerung der Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen, wer nach dem Tabakmonopolgesetz zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen zugelassen ist, rechtmäßig im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes war.