8866/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.09.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                Wien, am      September 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0157-I/4/2011

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8932/J vom 4. Juli 2011 der Abgeordneten Ruppert Doppler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 4.:

Die hier aufgezeigte Problematik, dass der leistende Unternehmer zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet ist, obwohl der Leistungsempfänger die Rechnung noch nicht bezahlt hat, ist kein spezifisches Problem von Sachverständigenbüros, sondern trifft jeden Unternehmer, der mit seinen Umsätzen der Sollbesteuerung unterliegt. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld hängt nämlich davon ab, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten (Sollbesteuerung, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts) zu versteuern hat.


Zu 2.:

Es gibt knapp 9.000 amtlich beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Wie viele dieser Sachverständigen in einem Jahr im behördlichen Auftrag von Gerichten Gutachten erstellen, der Sollbesteuerung nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit a UStG unterliegen und sich überdurchschnittlichen Zahlungsfristen gegenübersehen, lässt sich nicht eruieren.

 

Zu 3.:

Eine Änderung ist aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht zulässig und somit nicht möglich.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.