8868/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.09.2011
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                              Wien, am         September 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0159-I/4/2011

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 8951/J vom 4. Juli 2011 der Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Das Austrian Standards Institute hat dem Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 29. Juni 2011 einen Entwurf der ONR 142001 zum Thema Islamic Finance zur Kommentierung übermittelt. Der Inhalt ist damit bekannt und wird auf seine Kompatibilität mit den geltenden Vorschriften für den Finanzmarkt geprüft.

 

Zu 2.:

Es handelt sich hierbei lediglich um eine Empfehlung für Banken, Sparkassen, Kreditinstitute, Versicherungen usw. auf Basis des geltenden nationalen Rechts.  

 

Abzulehnen wäre eine Initiative, die die Etablierung eines „islamischen Finanzsektors“ abseits des Wirkungsbereichs und der Aufsicht der FMA in Österreich zum Ziel hätte. Dies ist aber nicht erkennbar und würde darüber hinaus von der FMA als unerlaubter Betrieb von Bankgeschäften verfolgt und unterbunden. Das erforderliche Instrumentarium existiert.


Zu 3.:

Gegenwärtig liegt keine Stellungnahme der FMA vor.

 

Zu 4.:

Ein „islamischer Finanzsektor“ in Österreich ist nicht bekannt. Es gibt einige wenige Institute, die in islamischen Ländern domizilierten Finanzkonzernen angehören, welche aber herkömmliche Finanzprodukte anbieten. Es gelten die erlassenen Gesetze wie für alle Institute des Sektors.

 

Zu 5.:

Keinen.

 

Zu 6.:

Die Steuerpflicht gilt nach der aktuellen Rechtslage.

Finanzkontrollen finden bei diesen Betrieben genauso wie bei allen anderen Betrieben statt. Da die Vereinsart in den Grunddaten nicht abgebildet ist, ist eine Aufteilung der Steuer-pflichtigen auf Vereinsarten nicht möglich.

 

Zu 7.:

Die Steuerpflicht gilt wie gesetzlich normiert.

 

Zu 8.:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen