8871/AB XXIV. GP
Eingelangt am 05.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „des allgemein beeideter Sachverständigen f. das Gebiet der Psychiatrie Prof. Peter Hofmann“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Ja.
Zu 2 bis 5:
Univ.-Prof. Dr. Peter Hofmann wird in den Oberlandesgerichtssprengeln Wien, Graz, Linz und Innsbruck sowohl in Straf- wie auch in Zivil- und Außerstreitverfahren als Sachverständiger herangezogen.
Zu 6:
Univ.-Prof. Dr. Peter Hofmann wurde erstmalig mit Bescheid vom 30. April 1998 in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen.
Zu 7:
Im Jahr 2008 wurde über Antrag des genannten Sachverständigen eine Rezertifizierung vorgenommen. Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz hat am 30. Oktober 2008 die Eintragung des Sachverständigen in die Gerichtssachverständigenliste gemäß § 6 Abs. 1 SDG bis 31. Dezember 2018 verlängert.
Zu 8:
Wie in § 6 Abs. 3 SDG vorgesehen, wurden im Zuge der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Rezertifizierung des Sachverständigen stichprobenartig Stellungnahmen von Richterinnen und Richtern eingeholt, wobei im Zuge der Entscheidung über die Rezertifizierung auch die in der genannten Bestimmung angeführten Kriterien der Sorgfalt der Befundaufnahme, der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Gutachten sowie der Aufbau der Gutachten beurteilt wurden.
Zu 9 und 10:
Ein Bildungspass wurde vom genannten Sachverständigen anlässlich der Rezertifizierung nicht vorgelegt; ein solcher wurde auch nicht abgefordert, zumal auch bei Bewerbern zur Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste, die über eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule verfügen, die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG von der Kommission nach § 4 Abs. 2 SDG nicht zu prüfen ist.
Zu 11 bis 17 und 19:
Dem Bundesministerium für Justiz liegen keine Informationen vor, ob der genannte Sachverständige die in der gegenständlichen Anfrage auszugsweise zitierten Aussagen getätigt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, fehlt dem Bundesministerium für Justiz jegliche Kenntnis, in welchem Zusammenhang, in welcher Form und auf welcher faktischen Grundlage diese Aussagen getroffen wurden. Schon aus diesem Grund ist es nicht möglich, zu den genannten Äußerungen sowie zu deren wissenschaftlicher Fundierung inhaltlich Stellung zu beziehen; auch ist es generell nicht Aufgabe des Bundesministeriums für Justiz, Aussagen von Sachverständigen fachlich einzuordnen.
Zur Frage der fachlichen Eignung des in der Anfrage genannten Gerichtssachverständigen sei auf die Beantwortung der Fragepunkte 6 bis 10 sowie 20 und 21 verwiesen.
Zu 18:
Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein in einem Gerichtsverfahren bestellter Sachverständiger sein Gutachten aufgrund der Aktenlage erstellt oder ob dem Gutachten eine Befundaufnahme durch persönliche Kontakte vorangegangen ist.
Zu 20 und 21:
Ein Entziehungsverfahren nach § 10 SDG wurde nach Überprüfung der Vorwürfe gegen den Sachverständigen durch den für die Führung der Gerichtssachverständigenliste zuständigen Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz mangels Vorliegens eines Entziehungstatbestands nicht eingeleitet.