8875/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.09.2011
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
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S91143/112-PMVD/2011 . September 2011
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kunasek, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Juli 2011 unter der Nr. 8974/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Bedeutung und Auslegung der §§ 14 und 18 WaffG" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Zunächst darf festgehalten werden, dass für die behördliche Genehmigung von Schießstätten kein einheitliches gesetzliches Regime, etwa ein „Schießstättengesetz“, besteht. Vielmehr kommen als Grundlage für eine behördliche Bewilligung – abgestellt auf den konkreten Einzelfall – unterschiedlichste Normen in Betracht, wie beispielsweise baurechtliche Bewilligungen oder gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigungen. Zwar findet sich eine Sonderbestimmung hinsichtlich der Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten, wonach für die Benützung die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden sind (Ausnahme: Waffenverbote), jedoch kommt diese Bestimmung für als Kriegsmaterial einzustufende Schusswaffen nicht zur Anwendung.
Zu 4 bis 7:
Eine Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Zuständigkeit meines Ressorts.