8896/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.09.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0053-I/PR3/2011

An die                                                                                                DVR:0000175

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . September 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Köfer, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Juli 2011 unter der Nr. 8977/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Attacken auf Zugbegleiter und Zugbegleiterinnen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Ø  Gibt es österreichweite Zahlen über Angriffe von Fahrgästen auf Zugbegleiter u. Zugbegleiterinnen? (Wenn ja, wie lauten diese für die letzten zwei Jahre u. in welchen Regionen Österreichs fanden diese statt?)

Ø  Gibt es eine wissenschaftlich fundierte Ursachenforschung für die Zunahme der Übergriffe auf ÖBB-Personal? (Wenn ja, wie lautet diese?)

Ø  Wie viele Krankenstandstage von ÖBB-Mitarbeitern u. Mitarbeiterinnen, die auf einen körperlichen Angriff auf ihre Person zurückzuführen waren, gab es im letzten Jahr?

Ø  Welche Maßnahmen von Seiten der ÖBB werden gesetzt bzw. können gesetzt werden, damit die ÖBB-Mitarbeiter u. Mitarbeiterinnen vor solchen Übergriffen in höchstem Maße bewahrt werden können?

 

 

Zahlen über Angriffe  auf Zugbegleiter und Zugbegleiterinnen gehen aus dem gesetzesgemäß von der Behörde anhand von gemeinsamen Sicherheitsindikatoren zu erstellenden Jahresbericht nicht gesondert hervor. Im Übrigen muss ich darauf hinweisen, dass sich die Fragen nach den besonderen Daten aus dem Personaleinsatz von Zugbegleitern und Zugbegleiterinnen bzw. des ÖBB-Personals und nach den Maßnahmen von Seiten der ÖBB an das Unternehmen und dessen Aufgabenbereich richten und die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form keine Verwaltungstätigkeit ist, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.