8913/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2011
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0245-I/A/15/2011

Wien, am 6. September 2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9136/J der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein, Ing. Hofer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1 und 2:

Im Zeitraum Juni/Juli 2011 wurden als Reaktion auf den in Rede stehenden EHEC-Ausbruch in Deutschland 34 Gurkenproben und 190 Gemüseproben auf den EHEC-Erreger untersucht.

 

Frage 3:

Von Jänner bis Juli 2011 wurden in 60 Proben von Milch und Milchprodukten Untersuchungen auf den EHEC-Erreger durchgeführt.


Frage 4:

Es wurden 181 Fleisch und Fleischprodukte im Zeitraum Juni/Juli 2011 auf den EHEC–Erreger untersucht.

 

Fragen 5 bis 10:

Da „EHEC-Erreger“ ihre spezifischen Toxine erst während der Inkubationszeit im menschlichen Darm bilden und nicht bereits im Lebensmittel, ist eine Untersuchung auf Toxine im Lebensmittel nicht sinnvoll. Aus diesem Grund wird in Lebensmitteln mittels molekularbiologischer Verfahren auf jene Gene untersucht, die Toxine bilden können (sogenannte STX-Gene). Diese Verfahren sind an vier AGES-Standorten (Wien, Innsbruck, Linz, Graz) etabliert. Die aufwändige Feintypisierung erfolgt im AGES-EHEC-Referenzlabor in Graz und dient der epidemiologischen Abklärung.

 

Die gezielte Untersuchung auf STEC (mittels Anreicherung) ist aufgrund risikobasierter Stichprobenpläne bei Lebensmitteln, die als risikoreich gelten, im Untersuchungsumfang enthalten.

 

Shigatoxin–Gene wurden in folgenden Proben für den genannten Zeitraum nachgewiesen:

-                     fünf Gemüseproben

-                     eine Probe der Produktgruppe „Milch und Milchprodukte“

-                     vier Proben der Produktgruppe „Fleisch und Fleischprodukte“

 

Es ist festzuhalten, dass der reine Gennachweis mit Hilfe einer PCR-Methode für eine lebensmittelrechtliche Beurteilung nicht ausreicht, da er nichts über die Lebensfähigkeit des Erregers aussagt. Demzufolge wurde letztlich eine Probe lebensmittelrechtlich als „gesundheitsschädlich“ beurteilt und die entsprechenden Maßnahmen sowie die Information der Öffentlichkeit veranlasst. Siehe dazu www.ages.at Rubrik Produktwarnungen 01.06.2011 „italienische Hirschsalami“.