8928/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Pistenunfälle – eine Belastung für die Justiz: Zivil- und Strafverfahren nach Alpinunfällen in Österreich“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3, 5 bis 25, 27, 28, 41 und 42:
Die Verfahrensautomation Justiz dient in erster Linie der elektronischen Abbildung verfahrensrelevanter Daten und Abläufe und nicht der wissenschaftlichen Grundlagenforschung. Daher werden in der Verfahrensautomation Justiz (wie in der Gerichtlichen Kriminalstatistik auch) Verfahren und Verurteilungen rein täter- und deliktsbezogen gespeichert. Konkrete Tatumstände, etwa ob ein Verfahren in Zusammenhang mit einem Schi-, Snowboard-, Seilbahn- oder Liftunfall steht, werden mangels Bedeutung für den Justizbetrieb von den Bediensteten der Geschäftsabteilungen im Sinne einer zielgerichteten und ökonomischen Arbeitsweise nicht erfasst.
Es steht somit keinerlei statistisches Material zur Beantwortung dieser Fragen zur Verfügung, sodass auch darauf aufbauende Fragen nicht beantwortet werden können. Eine händische Recherche in den gerichtlichen Akten und Tagebüchern der Staatsanwaltschaften würde jedoch einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen, und zwar selbst dann, wenn sich die Recherche nicht auf das gesamte Bundesgebiet, sondern nur auf jene Bezirksgerichte bezieht, bei welchen erfahrungsgemäß mit den meisten Strafverfahren in Zusammenhang mit Alpinunfällen zu rechnen ist. Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich von einem solchen Auftrag Abstand nehmen musste. Derartige Erhebungen und Analysen können nur im Rahmen wissenschaftlicher Studien (entgeltlich und von externer Seite), nicht aber im Rahmen des ordentlichen Justizverwaltungsbetriebs geleistet werden.
Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass die wissenschaftliche Aufarbeitung und Zusammenfassung höchstgerichtlicher Judikatur zu konkreten Rechtsthemen grundsätzlich nicht dem Interpellationsrecht unterliegt. Alle wesentlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs werden im Rechtsinformationssystem (RIS-Justiz) veröffentlicht. Allerdings ist auch in dieser Datenbank keine Verknüpfung von Deliktsgruppen mit bestimmten Tathandlungen vorgesehen. Eine mit Hilfe der Stichwortsuche durchgeführte Abfrage hätte weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der erhobenen Daten.
Zu 4 und 26:
Einer Rechtsschutzversicherung kommt wie in sonstigen Gerichtsverfahren für die Finanzierung der Vertretungskosten wesentliche Bedeutung zu.
Zu 29:
Das Bundesministerium für Justiz ist immer darum bemüht, Vorschläge zu erstatten, welche die Möglichkeiten der Beschleunigung von Verfahren nützen. Der Umstand, dass in einem Zivilverfahren (ausschließlich) Ausländer Prozessbeteiligte sind, bietet jedoch - soweit ersichtlich - keinen Ansatzpunkt für eine spezifische Verfahrensbeschleunigung.
Den Parteien stehen jedoch bei einem grenzüberschreitenden Bezug das neue Europäische Mahnverfahren und für Beträge bis 2.000 Euro das neue Europäische Bagatellverfahren zur Verfügung, die zur Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und zur Verringerung der Verfahrenskosten führen beziehungsweise die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen erleichtern und die Kosten solcher Verfahren senken.
Zu 30:
Im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die in österreichischen Strafverfahren im Zusammenhang mit Pistenunfällen an andere Staaten gestellt werden, ergeben sich keine für dieses Segment von Rechtshilfeersuchen spezifische Probleme.
Zu 31:
Vor dem Hintergrund der rein täter- und deliktsbezogenen Erfassungskriterien der Verfahrensautomation Justiz (siehe oben) liegt statistisches Material weder zu gerichtlichen Strafverfahren im Zusammenhang mit Pistenunfällen noch zur Zahl der von österreichischen Gerichten an andere Staaten gerichteten Rechtshilfeersuchen vor.
Zu 32 bis 35, 37:
Diese Fragen (Pistengütesiegel, Nachbesserung und Bekanntmachung der FIS-Regeln, Verpflichtung der Tourismus- und Liftunternehmen bzw. Skipistenbetreiber zur Einrichtung einer Pistenpolizei sowie die Überwachung einer Helmpflicht durch Seilbahnunternehmungen) fallen nicht in den Vollziehungsbereich der Bundesministerin für Justiz.
Zu 36, 38 bis 40, 43 und 44:
Ich darf hier – soweit überhaupt vom Justizressort regelbare Angelegenheiten angesprochen sind – auf die grundsätzlichen Ausführungen meiner Amtsvorgängerin zu den Fragepunkten 39 bis 41 in der Beantwortung zur Voranfrage 6197/J-NR/2010 verweisen, zumal die darin zum Ausdruck kommenden Bedenken, Freizeitaktivitäten einem engeren Regelungsregime zu unterwerfen, aufrechterhalten werden. Auch ich erwarte mir von einer Informationskampagne über die bereits bestehenden FIS-Pistenregeln und einer verstärkten Aufklärung über die Gefahren des Schisports eine bessere und einer Freizeitaktivität gerechter werdende Wirkung als nur der Einführung zusätzlicher auf den Schisport zugeschnittener gesetzlicher Pflichten.