8936/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Elmar Mayer und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Entschädigungen anlässlich Investmentrückzahlungen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Ob eine Hinterlegung der Gelder bei Gericht bewilligt wird, stellt eine Frage der unabhängigen Rechtsprechung dar.

Nach dem mir vorliegenden Bericht der Staatanwaltschaft wurde das hier angefragte, aufgrund einer Anzeige des U. F. bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen Mag. K. T. eingeleitete Strafverfahren im Dezember 2010 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil die durchgeführten Ermittlungen keine Hinweise für eine unrechtmäßige Bereicherung oder für Untreuehandlungen des Beschuldigten ergaben.

Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine Bekanntgabe der einzelnen, in dieser Strafsache gesetzten Ermittlungsschritte in Hinblick auf die Bestimmung des § 12 StPO nicht gestattet ist.

Zu 2:

Losgelöst vom hier konkret angesprochenen zivilrechtlichen Verfahrensinhalt, der nicht dem parlamentarischen Interpellationsrecht unterliegt, sind sämtliche Personen, die zwar einen gerichtlichen Erlag nicht beantragen, hievon jedoch in rechtlicher Hinsicht betroffen sind, als Erlagsgegner und somit Verfahrensparteien zu führen, unabhängig davon, ob sie – ungeachtet des laufenden Erlagsverfahrens – aus anderen rechtlichen Gründen Ansprüche bereits behauptet und geltend gemacht haben.

 


 

Zu 3:

Einer Bekanntgabe der aktuellen Summe der hinterlegten Gelder stehen datenschutzrechtliche Erwägungen entgegen.

Die Frage der Kostentragung stellt eine Frage der unabhängigen Rechtsprechung dar.

Das Gericht hat zwar die Prozessleitung inne, ist aber an die von den Parteien im Verfahren gestellten Anträge gebunden. Das weitere Vorgehen – und somit die Frage der „Geldminderung“ – ist von der unabhängigen Rechtsprechung im Rahmen der Prozessleitungsbefugnis des Gerichtes zu lösen und hängt auch vom Vorgehen der Verfahrensparteien ab.

Zu 4:

Ob und wie das Bezirksgericht Schwaz den Sachverhalt zu klären gesucht hat, stellt (wieder) eine Frage der unabhängigen Rechtsprechung dar. Die Rechtmäßigkeit gerichtlicher Entscheidungen ist jeweils im dafür vorgesehenen Instanzenzug zu beurteilen. Eine strafrechtliche Verantwortung der Entscheidungsträger liegt nur im Falle amtsmißbräuchlichen Vorgehens vor.