8938/AB XXIV. GP
Eingelangt am 07.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Suspendierung des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien und des Leiters der Staatsanwaltschaft Graz“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 4:
Persönliche Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts. Im Übrigen möchte ich mit meiner Einschätzung auch nicht der Beurteilung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vorgreifen.
Zu 2:
Eine allfällige Suspendierung verfügt das zuständige Disziplinargericht gemäß § 146 iVm § 204 RStDG von Amts wegen oder über Antrag des Disziplinaranwaltes. Die Bundesministerin für Justiz zählt auch nicht zu den Justizverwaltungsorganen iSd § 147 RStDG, die eine einstweilige Suspendierung verfügen können. Die Ausübung von gesetzlich normierten Beschuldigtenrechten gibt keinen Anlass dazu, dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen.
Zu 3:
Weil es sich um Beschuldigte handelt, stehen den genannten sämtliche in der StPO vorgesehenen Rechte eines Beschuldigten zu, auf deren Wahrnehmung ich keinen Einfluss habe.
Zum Vorgang selbst verweise ich auf ein Zitat aus den EBRV 25 BlgNR XXII.GP zu § 97 StPO, der die Zulässigkeit einer Protokollierung durch Ton- und Bildaufnahmen regelt:
„Da der Beschuldigte zur Aussage nicht verpflichtet ist, der Zeuge hingegen sehr wohl, soll dieser der Aufnahme seiner Vernehmung widersprechen können, in welchem Fall die (weitere) Aufnahme unzulässig wäre. Das Widerspruchsrecht soll dem Zeugen nur dann verwehrt sein, wenn die Ton- oder Bildaufnahme auf Grund besonderer Bestimmungen (§§ 150, 165, 247a, 250 Abs. 3) im Einzelnen vorgesehen und für die Aufnahme eines wichtigen Beweises unerlässlich ist. Dem Beschuldigten hingegen ist es unbenommen, von seinem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen, wenn er die näheren Umstände der Vernehmung nicht akzeptieren will.“
Zu 5:
Schon geraume Zeit vor Einlangen dieser Anfrage wurde festgelegt, dass die Strafsache von einem Referenten und einer Abteilungsleiterstellvertreterin bearbeitet wird, die bislang noch in keinem Kontakt mit der Angelegenheit standen.
Der zuständige Sektionsleiter befindet sich erst seit 1. September 2010 im Amt, sodass er zuvor mit den Verfahren im Zusammenhang mit der Entführung der Natascha Kampusch nicht befasst war.