8941/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „ungerechtfertigte Weisung zur Ausscheidung von drei Tatverdächtigen im ersten Libro-Prozess“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Im Zusammenhang mit der Residenz-Immobiliengruppe wurde gegen F. L. und andere bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 27 St 33925/91 bzw. beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 121 Hv 5281/01a ein Strafverfahren geführt. Die gegen F. L. und andere im März 1999 erhobene Anklage wurde im September 2003 gemäß § 227 StPO zurückgezogen.

Zu 3:

Das in diesem Zusammenhang gegen F. L., Dr. F. M.-T. und A.A.d.R. geführte Strafverfahren wurde gemäß § 109 Abs. 1 StPO aF eingestellt.

Zu 4:

Im hier relevierten Strafverfahren wurde von der Obersstaatsanwaltschaft Wien eine Weisung erteilt.

Zu 5 und 6:

Dazu verweise ich auf die Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen, zur Zahl 467/J-NR/2007 vom 4. Mai 2007.

Zu 7:

Die Vorgänge wurden von der Oberstaatsanwaltschaft Wien untersucht.

Nach den mir vorliegenden Informationen wurde in diesem Zusammenhang kein Verfahren wegen § 310 StGB eingeleitet.


Zu 8:

Zur Frage einer allfälligen Bekanntgabe des ersten, nicht approbierten Berichts an einen der Beschuldigten liegen mir keine Informationen vor. 

Die zuständige Staatsanwaltschaft erlangte im Rahmen einer Dienstbesprechung Kenntnis von diesem ersten Bericht.

Zu 9 und 10:

Diese Fragen zielen auf die Bekanntgabe des Inhalts des einschlägigen Gerichtsaktes (insbesondere des Protokolls über die Hauptverhandlung) ab. Ich ersuche um Verständnis, dass mir eine Beantwortung dieser Fragen aufgrund meiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und mit Blick auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht nicht möglich ist.

Zu 11 bis 13:

Zum Inhalt des „internen Papiers“ verweise ich auf die Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen, zur Zahl 467/J-NR/2007 vom  4. Mai 2007.

Nach den mir vorliegenden Informationen ist aus den Ergebnissen der in der Anfrage angeführten Hauptverhandlungen keine ausreichende Verdachtslage gegen F. L., Dr. F. M.-T. und A.A.d.R. wegen Beteiligung an den von den Schuldsprüchen in diesen Verfahren umfassten Taten ableitbar.

Zu 14:

Abgesehen davon, dass Gegendarstellungen niemals ein Mittel der Beeinflussung von Medien darstellen können, weil es sich um ein rechtlich anerkanntes Mittel zur Objektivierung der Berichterstattung handelt, liegt eine Unrichtigkeit auch fern.

Im Zuge seiner Vernehmung als Zeuge in dem von Dr. R. aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung initiierten Ermittlungsverfahren gegen LOStA HR Dr. P. und weitere Staatsanwälte wegen § 302 Abs. 1 StGB führte R. aus, dass die Begründung der von der Oberstaatsanwaltschaft Wien im Verfahren 6 St 302/04v der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt erteilten „Einstellungsweisung“ – nach seinem Informationsstand - einer „nachvollziehbaren Schlüssigkeit entbehrt“ haben soll. Unter einem stellte R. (zusammengefasst) den Verdacht in den Raum, dass es zu einer Intervention durch den ehemaligen Bundesminister Mag. S. bei Dr. P. gekommen sein könnte. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten F. L. die „Goldentime-Sauna“ wirtschaftlich zuzurechnen und Pächter und Geschäftsführer der Goldentime-Sauna mit (dem mittlerweile verstorbenen) W. B. ein Schwager von Mag. S. gewesen sei.


Die Staatsanwaltschaft Innsbruck leitete daraufhin ein Verfahren gegen Dr. P. wegen
§ 302 Abs. 1 StGB ein. Nach Prüfung des Sachverhalts legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Bericht vom 14. Juni 2011 ihr (umfassend begründetes) Vorhaben dar, das Ermittlungsverfahren gegen LOStA Dr. P. gemäß § 190 Z 1 StPO einzustellen, da sich die Vorwürfe gegen Dr. P. – insbesondere im Hinblick auf die Genehmigung des seinerzeitigen Vorhabensberichtes durch das Bundesministerium für Justiz – als haltlos erwiesen hätten. Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck hat das Vorhaben mit Erlass vom 16. Juni 2011 genehmigt, weil es sich um einen „absolut haltlosen“ Vorwurf handle.

Das als unrichtig bezeichnete Zitat stammt wörtlich aus dem erwähnten Bericht der Staatsanwaltschaft Innsbruck und kann daher Richtigkeit für sich beanspruchen.