8942/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.09.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ursula Haubner, Kollegin und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „menschenrechtswidrige Vertragsuntreue der Republik Österreich, Teil 3“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Elektronisch verfasste Dokumente und E-Mails werden nach Maßgabe der Büroordnung 2004 bearbeitet. Persönliche E-Mails werden in die elektronische Aktenverwaltung des Bundes (ELAK) übernommen, wenn sie vom Empfänger als Geschäftsstücke betrachtet und zur Protokollierung weitergeleitet werden.

Ich habe keine Kenntnis vom Verbleib der elektronisch verfassten Dokumente oder E-Mails meiner drei Amtsvorgängerinnen sowie deren Kabinettsmitarbeiter und der jeweiligen Chefs der Kabinette, soweit diese nicht als Aktenstücke im ELAK registriert worden sind.

Die persönlichen E-Mail Konten der ehemaligen Mitarbeiter des Bundesministeriums für Justiz werden mit deren Ausscheiden gelöscht. Den Mitarbeitern werden die Daten und Inhalte ihrer persönlichen E-Mail-Konten als Datei zur Verfügung gestellt, wenn sie bei ihrem Ausscheiden darum ersuchen. Ebenso werden die Festplatten der von den ausscheidenden Mitarbeitern benutzten Arbeitsplatzcomputer gelöscht.


Zu 3 und 4:

Der Ermittlungsakt der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption, AZ 1 St 120/09h, besteht neben dem Anordnungs- und Bewilligungsbogen (Ordnungsnummer 1) aus der vom Bundesministerium für Justiz im Wege der Oberstaatsanwaltschaft Wien gemäß § 78 Abs. 1 StPO übermittelten Eingabe des DI Dr. P. vom 29. April 2009 (Ordnungsnummer 2), aus dem Ersuchen dieser Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2009 an das Bundesministerium für Justiz um Aktenübermittlung (Ordnungsnummer 3), aus den daraufhin vom Bundesministerium für Justiz übermittelten ELAK-Ausdrucken (Ordnungsnummer 4), bestehend aus BMJ-F2.1476/0001-IV 4/2009, BMJ-F2.1476/0002-IV 4/2009 und BMJ-C503.14/0001-I 9/2009, aus der Übersendungsnote des Bundesministeriums für Justiz vom 16. Juli 2009 (Ordnungsnummer 5) und aus einem Ersuchen von DI Dr. P. um Akteneinsicht vom 28. April 2011 (Ordnungsnummer 6).

Der Anzeiger DI Dr. W. P. erhielt nach meinen Informationen über Ersuchen sowohl am 8. September 2009 als auch am 28. April 2011 gegen Kostenersatz eine vollständige Kopie des Ermittlungsaktes.

Zu 5:

Es besteht auch nach dem Vorbringen von DI Dr. P. kein schriftlicher und von beiden Teilen unterfertigter Vergleich. Der Abschluss eines Vergleichs über die Zahlung von mehr als 95 Millionen Euro durch bloßen Handschlag wäre nicht nur äußerst unüblich, sondern entspricht auch nicht den Grundsätzen einer geordneten Verwaltung und Buchhaltung.

Aus der im Bundesministerium für Justiz zur Verfügung stehenden Dokumentation ergibt sich, dass auf Grund der wiederholten Behauptungen des DI Dr. P. Erhebungen durchgeführt und Stellungnahmen der in dieser Angelegenheit befassten, damaligen Mitarbeiter des Bundesministeriums für Justiz eingeholt wurden. Es haben sich keine Hinweise auf einen Vergleichabschluss ergeben.

Daher hat das Bundesministerium für Justiz DI Dr. P. bereits am 21. Dezember 2006 schriftlich Folgendes mitgeteilt:

„Mit Beziehung auf Ihre in der Kommunikation wiederholt erhobenen Behauptungen über den Abschluss eines Vergleichs mit der Republik Österreich teilt das Bundesministerium für Justiz nach Klärung der Angelegenheit mit dem Bundesministerium für Finanzen und der Finanzprokuratur einvernehmlich mit, dass seitens der Republik Österreich keinerlei Vergleich mit Ihnen oder anderen GemeinschuldnerInnen der Insolvenzverfahren Putz geschlossen wurde oder beabsichtigt ist und auch keine Rechtsgrundlage für den Abschluss des von Ihnen gewünschten Vergleichs besteht.“

Zu 6:

Ich sehe mich nicht veranlasst, in dieser Angelegenheit der Staatsanwaltschaft eine Weisung zu erteilen.

Ich gehe davon aus, dass DI Dr. P. hinreichend über die ihm offenstehenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel unterrichtet ist.