8985/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Beschreibung: Logo-solo

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0204-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 6. September 2011

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9056/J-NR/2011 betreffend Zentralmatura für Englisch im Bundesland Vorarlberg, die die Abg. Dr. Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen am 8. Juli 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 und 2:

Bei der Meldung der gerechtfertigten Verhinderung bzw. Feststellung des nicht gerechtfertigten Fernbleibens eines Prüfungskandidaten bzw. einer Prüfungskandidatin anlässlich der Ablegung der standardisierten Klausurarbeit der Klausurprüfung handelt es sich um eine ausschließlich schulische Angelegenheit. Es besteht seitens der Schule keine Verpflichtung der Einbindung der Schulbehörden des Bundes bzw. des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) auf Grundlage des Regelungsgehaltes des § 2 Abs. 3 des BIFIE-Gesetzes 2008 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2009. Diese Daten werden daher vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nicht zentral erhoben. Auch das BIFIE erhält von den Schulbehörden des Bundes keine Informationen über nicht angetretene Kandidatinnen und Kandidaten.

 

Die Festlegung der konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung für die einzelnen standardisierten Klausurarbeiten der Klausurprüfung erfolgt behördlich, weshalb keine Notwen­digkeit zur Erstellung eines „Terminanbots“ an die einzelnen Prüfungskandidatinnen bzw.           -kandidaten besteht. Den Prüfungskandidatinnen bzw. -kandidaten stehen mehrere Prüfungs­termine zur Verfügung (vgl. § 36 Abs. 2 Z 3 3 iVm. § 78b Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011), wobei die Zulassung zum Antreten zB. zur Hauptprüfung in einem anderen Prüfungstermin als dem Haupttermin auf Antrag der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten erfolgt.

 

Zu Frage 3:

Das Ziel, ab Ende des Schuljahrs 2013/14 bzw. 2014/15 Jahr für Jahr in gleichbleibend hoher Qualität Prüfungsaufgaben in 12 Gegenständen (mit zahlreichen, von den Lehrplänen geforderten Varianten) für ca. 50.000 Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stellen zu können, erfordert gründliche Vorbereitung durch die aktuelle Pilotphase. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist eine präzise Abschätzung der Kostenfolgen einzelner Prüfungstermine noch nicht möglich.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.