8986/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.09.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0781-II/3/2011

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Korun, Freundinnen und Freunde haben am 8. Juli 2011 unter der Zahl 9060/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verweigerung der Akteneinsicht für Menschenrechtsbeirats“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2, 4, 8 und 9:

Bis Oktober 2010 bestand mangels Anlassfalls keine generelle Anweisung.

 

Im Juli 2010 wurde aufgrund eines Schreibens der Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates und einer Zusammenstellung der Kommissionen unter anderem das Thema der Akteneinsicht durch die Kommissionen in meinem Ressort rechtlich geprüft durch den Erlass vom 29. Oktober 2010 eine einheitliche Vorgangsweise festgelegt. Es ist festzuhalten, dass durch diese Regelung keinesfalls eine Überprüfung der durch die Kommissionen bei ihren Besuchen gesammelten Aussagen bzw. der Feststellung, ob eine bedenkliche Praxis vorliegt, unterbunden oder verunmöglicht wird. Auf Anfrage wird dem Menschenrechtsbeirat wohl Einsicht in fremdenpolizeiliche Akten gewährt. Für alle Kommissionen besteht die Möglichkeit, einen konkreten Fremdenakt via den Menschenrechtsbeirat und dem Büro des Menschenrechtsbeirates zur Einsicht anzufordern.


Zu Frage 3:

Es besteht kein Zusammenhang.

 

Zu Frage 5:

Der Leiter/die Leiterin der betroffenen Dienststelle hat Organen des Menschenrechtsbeirates (Delegationen und Kommissionen) im Rahmen eines Dienststellenbesuchs auf Verlangen Einsicht in Unterlagen, Niederschriften (§ 6 Abs. 3 Z 3 RLV) und Dokumentationen                   (§ 10 RLV) zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.

 

Die Einsicht in bzw. Auskunftserteilung zu Dokumentationen (z. B. Haftbericht) nach                 § 10 RLV ist jedenfalls von den Dienststellenleitern/den Dienststellenleiterinnen zu gewähren.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Gemäß § 15c Abs. 5 SPG stellt der Bundesminister für Inneres dem Menschenrechtsbeirat die notwendigen Mittel zur Bewältigung der Aufgaben, die sich aus den Abs. 1 bis 4 leg.cit. ergeben, zur Verfügung. Diese Mittel bestehen aus Sachleistungen und finanziellen Ressourcen.

 

Zu Frage 10:

Entsprechende Gesetze waren in Begutachtung, und so richtet sich nach deren Inkrafttreten die weitere Vorgangsweise nach diesen neuen rechtlichen Grundlagen.